Neuigkeiten aus Berlin

Koalition erhöht Renten für Opfer der SED-Diktatur

Große Koalition novelliert gesetzliche Grundlagen für Rehabilitierung

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch das Fünfte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR beschlossen. Dies führt zu einer deutlichen Verbesserung der Situation für die Opfer des SED-Unrechtsstaats. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter Stefan Heck:

„Vor 25 Jahren haben die Menschen in der DDR in einer friedlichen Revolution, die in der Weltgeschichte beispiellos ist, die kommunistische Diktatur mit Mauer und Stacheldraht überwunden. Viele mutige Menschen, die sich dem SED-Regime aktiv widersetzt haben und dafür mit Unterdrückung und Verfolgung bestraft wurden, haben diesen Einsatz mit ihrem Leben, ihrer Freiheit oder ihrer Gesundheit bezahlt.

Die damaligen Ereignisse wirken bis heute fort. Auch das Schicksal der SED-Opfer ist damit nicht nur ein Teil unserer Geschichte geworden, sondern immer noch auch ein Teil unserer Gegenwart. Die Opfer der SED-Diktatur verdienen daher nicht nur unseren Respekt und unsere Anerkennung, sondern auch materielle Unterstützung, wo die Haftfolgen ihre wirtschaftliche Situation bis heute beeinträchtigen. Mit dem Fünften Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften erhöht die große Koalition daher die Opferrente von 250 auf 300 Euro im strafrechtlichen und von 184 Euro auf 214 Euro im beruflichen Rehabilitierungsgesetz.

Dabei war es der CDU/CSU-Fraktion besonders wichtig, die in den Berichterstattergesprächen vorgebrachten Anliegen der Opferverbände aufzugreifen und umzusetzen. Die Koalitionsfraktionen haben daher die drei wesentlichen Anliegen der SED-Opfer in eine Entschließung zum Gesetzentwurf eingebracht. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, im Zusammenwirken mit den für die Verfahrensfragen zuständigen Bundesländern dafür zu sorgen, dass das Anerkennungs- und Rehabilitierungsverfahren für die SED-Opfer deutlich erleichtert wird. Dies soll durch die Möglichkeit einer persönlichen mündlichen Anhörung der Opfer im Rehabilitierungsverfahren sowie durch Bereitstellung von besonders im Umgang mit DDR-Häftlingen geschulten Ärzten für die medizinische Anerkennung der Haftfolgen geschehen.

CDU und CSU haben ferner durchgesetzt, dass Bund und Länder die bis Ende 2019 laufende gesetzliche Frist für Anträge auf Rehabilitierung rechtzeitig vor deren Auslaufen auf ihre Auswirkungen in der Praxis überprüfen. CDU und CSU bekennen sich zu dem Ziel einer vollständigen Streichung dieser Frist. Damit wollen wir erreichen, dass SED-Opfer, die aufgrund ihrer Traumatisierung noch nicht in der Lage sind, sich einem habilitierungsverfahren zu stellen, nicht unter zusätzlichen Druck gesetzt werden. Sie sollen sich für die persönliche Aufarbeitung ihres Schicksals Zeit lassen können.“

Syndikusanwälte brauchen Rechtssicherheit bei der Altersversorgung

Bundesjustizminister Maas muss endlich angekündigten Lösungsvorschlag vorlegen

Bundesjustizminister Maas hat vor einigen Wochen erklärt, auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur Befreiung von Syndikusanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mit Klarstellungen im anwaltlichen Berufsrecht rasch zu reagieren. Bislang sind dieser Ankündigung keine Taten gefolgt. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Zum 1. Januar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eine Verschärfung ihrer Befreiungspraxis für Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht angekündigt. Grund ist ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Dadurch wird sich die Rechtsunsicherheit für die Syndikusanwälte und auch deren Arbeitgeber  deutlich verschärfen. Minister Maas muss seinen Ankündigungen endlich Taten folgen lassen und den angekündigten Lösungsvorschlag vorlegen - es bleiben nur noch vier Wochen Zeit!

Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Befreiung von Syndikusanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht besteht für
eine bedeutende Anzahl von Rechtsanwälten, die in Unternehmen, aber auch Großkanzleien und Partnerschaftsgesellschaften angestellt ist, große Rechtsunsicherheit. Klar ist nach dem Urteil nur, dass Syndikusanwälte nach geltender Gesetzeslage grundsätzlich nicht mehr befreit werden können. Unklar ist nach dem Urteil aber alles andere: Ob und inwieweit Befreiungen widerrufen werden müssen, ob dies auch rückwirkend geschehen muss oder ob und, wenn ja, wie weit Bestandsschutz für bestehende Befreiungen gewährt werden kann. Unklar ist auch: Welche Folgen hat das Urteil für die anderen freien Berufe? Diese Frage der Rechtsunsicherheit betrifft die Altersversorgung von Syndikusanwälten und zigtausenden Angehörigen der freien Berufe. Hier ist dringend eine rechtliche Klarstellung geboten, um diesen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beenden!

Die Auswirkungen dieser Rechtsunsicherheit sind massiv und die Flexibilität auf dem juristischen Arbeitsmarkt ist heute bereits fast zum Erliegen gekommen: Unternehmensjuristen vermeiden aufgrund drohenden Widerrufs der Befreiung den Arbeitsplatzwechsel und Anwälte und junge Juristen scheuen
den Wechsel in die Wirtschaft ganz. Dies hat schon wirtschaftliche Folgen und auch Angehörige anderer freien Berufe scheuen aus der Sorge ähnlicher Probleme aufgrund des Urteils den Stellenwechsel.

Der Bundesminister der Justiz ist daher dringend gefordert, tätig zu werden und seinen angekündigten Lösungsvorschlag vorzulegen. Bereits im Oktober
hatte Minister Maas angekündigt, kurzfristig eine Lösung dieses Problems durch eine Klarstellung im anwaltlichen Berufsrecht (Bundesrechtsanwaltsordnung / BRAO) anzugehen. Diesen Worten sind immer noch keine Taten gefolgt. In Anbetracht der von der DRV angekündigten neuen Befreiungspraxis zum Jahreswechsel ist es dringend notwendig, endlich Rechtssicherheit zu schaffen. Die Syndikusanwälte und genauso ihre Arbeitgeber brauchen Klarheit,  welche Änderungen durch eine geänderte Praxis in der Sozialversicherungspflicht sie betreffen und wie sie damit umzugehen haben. Ein weiteres Zuwarten ist unverantwortlich!“

CETA stellt eine geeignete „Blaupause“ für TTIP dar

Gespräch mit Vertretern von EU und Bundesregierung zeigt Problempunkte für anstehende Verhandlungen auf

Im Nachgang zum heutigen Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der EU-Kommission und des Bundeswirtschaftsministerium über die Aufnahme von Investor-Staat-Schiedsverfahren in  das nordatlantische Freihandelsabkommen TTIP erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Der Austausch mit den Vertretern der mit den TTIP-Verhandlungen befassten Stellen in der EU-Kommission und im Bundeswirtschaftsministerium erfolgte in großer Offenheit. So kamen dabei auch die von vielen Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich TTIP eingegangenen Sorgen und Befürchtungen ausführlich zur Sprache. Zu begrüßen ist das von der EU-Kommission für die jetzt anstehenden Verhandlungen zum Kapitel Investitionsschutz im TTIP-Abkommen festgelegte Verhandlungsmandat mit seinen vier Kernpunkten:

- Die Rechtsordnung der Vertragsstaaten bleiben unangetastet
- Das Abkommen soll ein hohes Schutzniveau, so z.B. im Bereich Verbraucherschutz, herstellen
- Die Regelung der Daseinsvorsorge bleibt allein in der Hoheit der Vertragsstaaten
- Kulturelle und sprachliche Dienstleistungen werden von TTIP ebenfalls ausgenommen

Diese Kernpunkte entsprechen dem bereits formulierten Verhandlungsstand des europäisch-kanadischen Freihandelsabkommens CETA. Die Beratungen zu CETA haben positiv gezeigt, dass die EU die von Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft eingebrachten Bedenken gelernt und die entsprechenden Aspekte in den Verhandlungen durchgesetzt hat. In diesem Sinne sollten auch die Verhandlungen über TTIP weitergeführt werden.
 
Ich begrüße ferner sehr, dass die EU-Kommission nun auch eine klare Haltung zu Investorschutzklagen und Schiedsgerichtsverfahren bezogen hat.Generell gilt: Eine Schiedsvereinbarung ist kein zwingendes Element eines Freihandelsabkommens; es ist daher auch denkbar, völlig auf ein solches Element zu verzichten. Auf der anderen Seite kann eine Schiedsvereinbarung gerade auch aus dem Blickwinkel deutscher mittelständischer Unternehmer klare Vorteile aufweisen.  

Für mich ist klar, dass Investorschutzklagen nur dann zustimmungsfähig sind, wenn sie unsere Rechtsordnung nicht untergraben können. Für Investorschutzklagen muss gelten:

- Dass sie allein gegen offensichtliche staatliche Willkür und Diskriminierungen im Umgang mit ausländischen Investoren gerichtet werden können
- Dass Investoren nicht gegen nationale Gesetze, die für In- wie Ausländer gleichermaßen gelten, klagen dürfen. Auch dies ist in CETA bereits festgeschrieben.
- Dass Schiedsverfahren für solche Investorschutzklagen den Transparenzanforderungen der UN-Kommission für das Handelsrecht (UNCITRAL) genügen und klare Vorgaben für eine Besetzung mit sachkundigen und unparteiischen Richtern enthalten.
- Dass Schiedsverfahren und –urteile ferner nicht voraussetzungslos durchgesetzt werden können. Dafür sollte TTIP entweder eine Rahmenschiedsvereinbarung enthalten, die es den Nationalstaaten erlaubt, einem bestimmten Investor die Klagemöglichkeit im Vorfeld seiner Investition zu verweigern. Oder aber es müssen Verfahrensregelungen geschaffen werden, wie eine Vorprüfungen zum Ausschluss offensichtlich unbegründeter Klagen sowie die Möglichkeit einer nachgelagerten Überprüfung von Schiedsurteilen vor nationalen Gerichten (z.B. Annulierungsverfahren).

Angesichts dieser klaren Leitlinien und dem positiven Vorbild der Verhandlungen zu CETA sehe ich dem Fortgang der Verhandlungen zu TTIP grundsätzlich optimistisch entgegen.“
 
Hintergrund:

Die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, hat sich mit Rupert Schlegelmilch, Direktor in der die TTIP-Verhandlungen mit den USA führenden Generaldirektion Handel der EU-Kommission, sowie Dr. Ursina Krumpholz und Clarissa Schulze-Bahr, die die TTIP-Verhandlungen von deutscher Seite im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie begleiten, zu einem Austausch zum Verhandlungsstand von TTIP getroffen. Winkelmeier-Becker hat dabei ihre Erwartungen zur Berücksichtigung bei den jetzt anstehenden Verhandlungen zum Kapitel Investorenschutz an die EU-Kommission gerichtet. Da TTIP als so genanntes „gemischtes Abkommen“ die Kompetenzfelder sowohl der EU als auch der EU-Mitgliedstaaten berührt, muss neben dem EU-Parlament auch der Bundestag einer Ratifizierung des Abkommens zustimmen. Insgesamt bewertet Winkelmeier-Becker die jetzt anstehenden Verhandlungen und die jetzt auch auf öffentlichen Druck hergestellte Transparenz auf europäischer Seite positiv. Zum einen habe die EU-Kommission die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation eingegangenen 150.000 Stellungnahmen mit den darin geäußerten Sorgen bei der Festlegung ihres Verhandlungsmandats berücksichtigt. Zum anderen läge zwischenzeitlich mit dem ausverhandelten Vertragstext für das CETA-Abkommen der EU mit Kanada ein für alle Seiten tragfähiges  Ergebnis vor, dass durchaus geeignet sei, als „Blaupause“ für TTIP zu dienen.

TTIP – Segen oder Fluch? - Freihandel und Selbstbestimmung in einer pluralistischen Welt

Die Bundestagsabgeordnete Elisabeth Winkelmeier-Becker macht auf die Ausschreibung des Wettbewerbs „Für Freiheit und Demokratie – ein Wettbewerb für Jugend und Schule“ der Weltliga für Freiheit und Demokratie Deutschland (WLFD) aufmerksam.
Der Titel ist zugleich ein Aufruf an Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer aus dem Rhein-Sieg-Kreis, sich mit dem geplanten Freihandelsabkommens mit den USA (TTIP) zukunftsorientiert auseinanderzusetzen.

Freihandel und wirtschaftlicher Strukturwandel, globale Vernetzung und gegenseitige Abhängigkeiten sind verschiedene Seiten der mit zunehmender Verschmelzung von Wirtschaftsräumen einhergehenden Entwicklungen. Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Das verstärkte Zusammenwachsen von Volkswirtschaften und Gesellschaften stellt uns vor neue Herausforderungen zum Erhalt von Freiheit und Demokratie, national wie international. Befürworter von Freihandelsabkommen wie TTIP stellen uns größeren Wohlstand, mehr Arbeitsplätze und ein höheres Wirtschaftswachstum in Aussicht. Kritiker befürchten sinkende Verbraucherstandards und eine Aushöhlung unseres demokratischen Gemeinwesens. Welche Chancen, welche Risiken erwarten Sie konkret vor diesem Hintergrund von dem Abkommen? Welche Auswirkungen für Demokratie und Freiheit können wir absehen? Inwiefern betrifft es uns persönlich – wie sind Dritte betroffen? Machen Sie mit bei diesem Wettbewerb! Blicken Sie über den Tellerrand hinaus und denken Sie selbst – auch gegen den Strom!“

Teilnehmen können Schulklassen, Schülerinnen und Schüler der 9. bis 12. Jahrgangsstufe alleine, in Gruppen oder zusammen mit Lehrenden aller allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schularten. Die Anmeldung muss durch die Schule erfolgen. Sie muss den Ansprechpartner des Projektes, dessen Kontaktadresse, ein Kurzprofil der Schule sowie eine kurze darstellende Projektübersicht mit der Benennung aller Teilnehmer enthalten. Unter den besten Einsendungen werden verschiedene Preise ausgelobt, darunter als Erster Preis eine Einladung der Schulklasse, bzw. der beteiligten Schüler, sowie zweier Begleitpersonen (max. 50 Personen) zu einer Klassenfahrt nach Berlin in der Zeit vom 08.06.2015 bis 10.06.2015. Einsendeschluss ist Montag, der 30. März 2015.

Die Bundestagsabgeordnete Elisabeth Winkelmeier-Becker würde sich sehr freuen, wenn auch zahlreiche Schulklassen aus ihrem Wahlkreis teilnehmen. Weiter Informationen finden Sie unter: http://www.wlfd.de

Besserer Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung erreicht

Gesetz zum Sexualstrafrecht beschlossen

Auf Drängen der Union ist es gelungen, das Gesetz passgenauer zu machen und damit Unklarheiten sowie Schlupflöcher zu beseitigen. Oberstes Ziel ist der bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch. Vor Ostern haben wir als Unionsfraktion ein Opferschutzpaket gefordert – jetzt liefern wir es! Und es trägt ganz maßgeblich die Handschrift der Union.

Wesentliche Änderungen:

1. Umgang mit Kinder- und Jugendpornografie


Bei der Kinder- und Jugendpornographie wird nunmehr das sog. Posing („Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes/Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“) in den Begriff der kinder- und jugendpornographischen Schriften ausdrücklich aufgenommen. Es handelt sich bei der Aufnahme dieser jetzt schon allgemein gängigen Definition um eine gesetzliche Klarstellung.

Bisher gab es jedoch Schutzlücken: Nicht erfasst sind davon bisher Darstellungen unwillkürlicher Positionen – wie z.B. beim Schlaf – oder bei Nahaufnahmen einzelner Körperteile. Der Begriff der kinderpornografischen Schriften wird deshalb auf unsere Initiative hin dahingehend ausgeweitet, dass künftig auch Bildaufnahmen darunter fallen, die zwar keine sexuellen Handlungen zeigen, aber die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Damit ist sichergestellt, dass mehr Bilder und Videos unter den Begriff der Kinderpornografie und damit unter eine strenge strafrechtliche Regelung fallen, als dies vorher der Fall war.

Wir haben erreicht, dass die Strafandrohung  für den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften um ein Jahr auf zwei bzw.  drei Jahre angehoben wurde. Das ist ein guter und richtiger erster Schritt. Wir hätten uns allerdings noch mehr vorstellen können. Denn für uns erscheint nicht nachvollziehbar, dass beispielsweise ein Diebstahl oder eine Körperverletzung  mit bis zu fünf Jahren bestraft werden können, der Besitz von kinderpornographischen Schriften – beispielweise Bilder, die die Vergewaltigung von Kleinkindern zeigen – nur mit bis zu drei Jahren. Fachleute haben uns berichtet, dass die Bildaufnahmen immer härter werden. Leider war eine weitere Erhöhung des Strafrahmens mit unserem Koalitionspartner bisher nicht zu machen. Wir werden uns aber weiter dafür einsetzen und haben zu dieser Thematik zusammen mit dem BMJV und der SPD ein Fachgespräch vereinbart.

Bei der Jugendpornographie respektieren wir das höhere Maß an sexueller Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Herstellung und Besitz jugendpornographischer Schriften, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung des Jugendlichen hergestellt worden sind, sind deshalb straffrei  - unabhängig von der Alterskonstellation der Beteiligten. Wertungswidersprüche der bisher geltenden Regelung und des Entwurfs aus dem Hause des Justizministers (Strafbarkeit bei einem Volljährigen und einem minderjährigen Beteiligten, Straffreiheit bei zwei Volljährigen bzw. zwei Minderjährigen) werden damit beseitigt.

2. Besserer Schutz der Intimsphäre und des höchstpersönlichen Lebensbereichs


Bildaufnahmen, die die Schwelle zur Kinder-/Jugendpornographie noch nicht überschreiten, werden künftig regelmäßig über § 201a StGB erfasst.  Damit wird eine gravierende Schutzlücke geschlossen. Nicht zuletzt hat der Fall Edathy gezeigt, dass ein großer Markt für Kindernacktbilder existiert. Wir wollen aber Fotos für das private Album nicht kriminalisieren. Diese Gefahr hätte aber mit dem ursprünglichen Entwurf bestanden. Nur Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben und die im Rahmen eines Tausches bzw. gegen Entgelt hergestellt, angeboten oder verschafft werden, sollen strafbar sein. Damit wird sichergestellt, dass etwa Familienfotos vom Stand weiterhin möglich sein werden. Mit der Reform haben wir klargemacht: Handel und Tausch mit Kindernacktfotos sind kriminelles Unrecht und kein Kavaliersdelikt.

Durch das Internet bleiben Bilder nicht mehr an einem Ort, sondern verbreiten sich mit einem „Klick“ sekundenschnell. Sie gelangen über die sozialen Netzwerke in jeden Lebensbereich. Rückzugsgebiete gibt es nicht mehr. Und was einmal im Netz ist, das verbreitet sich und bleibt dort. Ein falsches Foto sollte nicht das Leben eines jungen Menschen zerstören können.
Das Herstellen und Gebrauchen von Bildern, die die Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, wird nunmehr unter Strafe gestellt. Der Entwicklung, dass beispielsweise vermehrt unbefugte Bilder von Unfallopfern gemacht werden, wird damit ein Riegel vorgeschoben.

Dagegen fällt - anders als der ursprüngliche Entwurf vorsah – allein die unbefugte Herstellung von Bildern, die lediglich geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, weiterhin nicht unter § 201a StGB. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Damit wollen wir einerseits insbesondere dem Cybermobbing begegnen, andererseits aber nicht jedes peinliche Foto kriminalisieren.

Zudem wird klargestellt, dass auch immer eine Abwägung mit überwiegenden berechtigten Interessen erfolgen muss – wie beispielsweise der Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte.

3. Konsequenter Schutz in Obhutsverhältnissen


Es wird jetzt nicht mehr länger vom Stundenplan abhängen, ob sexuelle Kontakte mit einem Schüler für einen Lehrer strafbar sind. Die Rechtsprechung hat bislang bekanntermaßen immer wieder Lehrer frei gesprochen, die sexuelle Kontakte mit einer jugendlichen Schülerin hatten. Das Argument dabei war, dass der Lehrer diese Schülerin nur vertretungsweise unterrichtet hatte.

Jetzt stellen wir sicher, dass sexuelle Kontakte zu Schülern für alle Lehrer einer Schule strafrechtliche Konsequenzen haben.
Denn: Für Eltern und Opfer macht es keinen Unterschied, ob der Täter der Klassenlehrer oder ein Vertretungslehrer ist.

Ebenfalls sollen minderjährige Kinder vor sexuellen Handlungen der mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen besser geschützt werden. Dies betrifft beispielsweise den Schutz vor Stiefeltern oder Großeltern. Die neue Regelung behandelt nun auch alle Täter gleich, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Im Entwurf des BMJV war dagegen noch vorgesehen, dass der Täter ohne Trauschein geringer bestraft wird als der verheiratete Täter.

4. Mehr Zeit für Opfer sexuellen Missbrauchs, um gegen Täter vorzugehen


Zur Verbesserung des Opferschutzes wird die strafrechtliche Verjährung von Sexualstraftaten künftig nicht nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung  des 30. Lebensjahrs des Opfers ruhen. Schwere Sexualdelikte können damit nicht vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren. Zahlreiche Opfer sexueller Gewalt sind psychisch traumatisiert und können erst nach vielen Jahren, gar Jahrzehnten über das Geschehene sprechen oder gegen die Täter vorgehen. Daher  sollen alle Opfer sexueller Gewalt künftig die Chance erhalten, dann gegen ihre Peiniger vorzugehen, wenn sie dazu in der Lage sind.

Insbesondere bei sexuellem Missbrauch muss der Situation der Opfer besonders Rechnung getragen werden – gerade bei solchen Taten ist es besonders wichtig, deutlich zu machen, dass Täter eine effektive Strafverfolgung zu erwarten haben.

5. Cybergrooming


Heute bewegen sich Kinder und Jugendliche selbstverständlich im Netz und sozialen Netzwerken etc. Es gibt eine große Anzahl Erwachsener, die sich in Foren oder Chats als Kinder ausgeben und sich gezielt an Kinder heranmachen in der Absicht, diese zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Dies ist heute zu Recht strafbar.

Diese Strafbarkeit des sog. Cybergroomings wird nun um das Einwirken mittels Informations- und Kommunikationstechnologie und um die Tatbegehung zum Zwecke der Herstellung von und Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften ergänzt. Damit wird dem technischen Wandel Rechnung getragen.

Nicht unter Strafe gestellt ist allerdings der (untaugliche) Versuch des Cybergroomings: Dies betrifft Fallkonstellationen in denen der Täter mit einem Erwachsenen (beispielsweise einem Polizeibeamten) chattet in der Annahme, es handle sich um ein Kind.

Solche Lockvogelfälle sind aus Ermittlersicht ein wirksames Mittel zur Bekämpfung entsprechender Verhaltensweisen, weil Kinder häufig aus Scham schweigen und Vorfälle nicht offenbaren. Das BMJV und die SPD sehen dies bisher allerdings leider nicht so. Auch zu dieser Frage werden wir daher ein Fachgespräch durchführen.

Wir haben hier ein gutes Paket zum Schutz unserer Kinder erreicht. Wenn wir auch in den zwei genannten Punkten (Strafrahmen bei der Kinderpornographie und Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming) noch nicht da sind, wo wir gerne wären, so kann die Union doch stolz auf das Erreichte sein. Zu den zwei offenen Punkten  werden wir anlässlich des vereinbarten Fachgesprächs unsere guten Argumente mit Hilfe von Experten deutlich machen.