Neuigkeiten aus Berlin

Besserer Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung erreicht

Gesetz zum Sexualstrafrecht beschlossen

Auf Drängen der Union ist es gelungen, das Gesetz passgenauer zu machen und damit Unklarheiten sowie Schlupflöcher zu beseitigen. Oberstes Ziel ist der bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch. Vor Ostern haben wir als Unionsfraktion ein Opferschutzpaket gefordert – jetzt liefern wir es! Und es trägt ganz maßgeblich die Handschrift der Union.

Wesentliche Änderungen:

1. Umgang mit Kinder- und Jugendpornografie


Bei der Kinder- und Jugendpornographie wird nunmehr das sog. Posing („Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes/Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“) in den Begriff der kinder- und jugendpornographischen Schriften ausdrücklich aufgenommen. Es handelt sich bei der Aufnahme dieser jetzt schon allgemein gängigen Definition um eine gesetzliche Klarstellung.

Bisher gab es jedoch Schutzlücken: Nicht erfasst sind davon bisher Darstellungen unwillkürlicher Positionen – wie z.B. beim Schlaf – oder bei Nahaufnahmen einzelner Körperteile. Der Begriff der kinderpornografischen Schriften wird deshalb auf unsere Initiative hin dahingehend ausgeweitet, dass künftig auch Bildaufnahmen darunter fallen, die zwar keine sexuellen Handlungen zeigen, aber die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Damit ist sichergestellt, dass mehr Bilder und Videos unter den Begriff der Kinderpornografie und damit unter eine strenge strafrechtliche Regelung fallen, als dies vorher der Fall war.

Wir haben erreicht, dass die Strafandrohung  für den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften um ein Jahr auf zwei bzw.  drei Jahre angehoben wurde. Das ist ein guter und richtiger erster Schritt. Wir hätten uns allerdings noch mehr vorstellen können. Denn für uns erscheint nicht nachvollziehbar, dass beispielsweise ein Diebstahl oder eine Körperverletzung  mit bis zu fünf Jahren bestraft werden können, der Besitz von kinderpornographischen Schriften – beispielweise Bilder, die die Vergewaltigung von Kleinkindern zeigen – nur mit bis zu drei Jahren. Fachleute haben uns berichtet, dass die Bildaufnahmen immer härter werden. Leider war eine weitere Erhöhung des Strafrahmens mit unserem Koalitionspartner bisher nicht zu machen. Wir werden uns aber weiter dafür einsetzen und haben zu dieser Thematik zusammen mit dem BMJV und der SPD ein Fachgespräch vereinbart.

Bei der Jugendpornographie respektieren wir das höhere Maß an sexueller Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Herstellung und Besitz jugendpornographischer Schriften, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung des Jugendlichen hergestellt worden sind, sind deshalb straffrei  - unabhängig von der Alterskonstellation der Beteiligten. Wertungswidersprüche der bisher geltenden Regelung und des Entwurfs aus dem Hause des Justizministers (Strafbarkeit bei einem Volljährigen und einem minderjährigen Beteiligten, Straffreiheit bei zwei Volljährigen bzw. zwei Minderjährigen) werden damit beseitigt.

2. Besserer Schutz der Intimsphäre und des höchstpersönlichen Lebensbereichs


Bildaufnahmen, die die Schwelle zur Kinder-/Jugendpornographie noch nicht überschreiten, werden künftig regelmäßig über § 201a StGB erfasst.  Damit wird eine gravierende Schutzlücke geschlossen. Nicht zuletzt hat der Fall Edathy gezeigt, dass ein großer Markt für Kindernacktbilder existiert. Wir wollen aber Fotos für das private Album nicht kriminalisieren. Diese Gefahr hätte aber mit dem ursprünglichen Entwurf bestanden. Nur Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben und die im Rahmen eines Tausches bzw. gegen Entgelt hergestellt, angeboten oder verschafft werden, sollen strafbar sein. Damit wird sichergestellt, dass etwa Familienfotos vom Stand weiterhin möglich sein werden. Mit der Reform haben wir klargemacht: Handel und Tausch mit Kindernacktfotos sind kriminelles Unrecht und kein Kavaliersdelikt.

Durch das Internet bleiben Bilder nicht mehr an einem Ort, sondern verbreiten sich mit einem „Klick“ sekundenschnell. Sie gelangen über die sozialen Netzwerke in jeden Lebensbereich. Rückzugsgebiete gibt es nicht mehr. Und was einmal im Netz ist, das verbreitet sich und bleibt dort. Ein falsches Foto sollte nicht das Leben eines jungen Menschen zerstören können.
Das Herstellen und Gebrauchen von Bildern, die die Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, wird nunmehr unter Strafe gestellt. Der Entwicklung, dass beispielsweise vermehrt unbefugte Bilder von Unfallopfern gemacht werden, wird damit ein Riegel vorgeschoben.

Dagegen fällt - anders als der ursprüngliche Entwurf vorsah – allein die unbefugte Herstellung von Bildern, die lediglich geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, weiterhin nicht unter § 201a StGB. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Damit wollen wir einerseits insbesondere dem Cybermobbing begegnen, andererseits aber nicht jedes peinliche Foto kriminalisieren.

Zudem wird klargestellt, dass auch immer eine Abwägung mit überwiegenden berechtigten Interessen erfolgen muss – wie beispielsweise der Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte.

3. Konsequenter Schutz in Obhutsverhältnissen


Es wird jetzt nicht mehr länger vom Stundenplan abhängen, ob sexuelle Kontakte mit einem Schüler für einen Lehrer strafbar sind. Die Rechtsprechung hat bislang bekanntermaßen immer wieder Lehrer frei gesprochen, die sexuelle Kontakte mit einer jugendlichen Schülerin hatten. Das Argument dabei war, dass der Lehrer diese Schülerin nur vertretungsweise unterrichtet hatte.

Jetzt stellen wir sicher, dass sexuelle Kontakte zu Schülern für alle Lehrer einer Schule strafrechtliche Konsequenzen haben.
Denn: Für Eltern und Opfer macht es keinen Unterschied, ob der Täter der Klassenlehrer oder ein Vertretungslehrer ist.

Ebenfalls sollen minderjährige Kinder vor sexuellen Handlungen der mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen besser geschützt werden. Dies betrifft beispielsweise den Schutz vor Stiefeltern oder Großeltern. Die neue Regelung behandelt nun auch alle Täter gleich, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Im Entwurf des BMJV war dagegen noch vorgesehen, dass der Täter ohne Trauschein geringer bestraft wird als der verheiratete Täter.

4. Mehr Zeit für Opfer sexuellen Missbrauchs, um gegen Täter vorzugehen


Zur Verbesserung des Opferschutzes wird die strafrechtliche Verjährung von Sexualstraftaten künftig nicht nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung  des 30. Lebensjahrs des Opfers ruhen. Schwere Sexualdelikte können damit nicht vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren. Zahlreiche Opfer sexueller Gewalt sind psychisch traumatisiert und können erst nach vielen Jahren, gar Jahrzehnten über das Geschehene sprechen oder gegen die Täter vorgehen. Daher  sollen alle Opfer sexueller Gewalt künftig die Chance erhalten, dann gegen ihre Peiniger vorzugehen, wenn sie dazu in der Lage sind.

Insbesondere bei sexuellem Missbrauch muss der Situation der Opfer besonders Rechnung getragen werden – gerade bei solchen Taten ist es besonders wichtig, deutlich zu machen, dass Täter eine effektive Strafverfolgung zu erwarten haben.

5. Cybergrooming


Heute bewegen sich Kinder und Jugendliche selbstverständlich im Netz und sozialen Netzwerken etc. Es gibt eine große Anzahl Erwachsener, die sich in Foren oder Chats als Kinder ausgeben und sich gezielt an Kinder heranmachen in der Absicht, diese zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Dies ist heute zu Recht strafbar.

Diese Strafbarkeit des sog. Cybergroomings wird nun um das Einwirken mittels Informations- und Kommunikationstechnologie und um die Tatbegehung zum Zwecke der Herstellung von und Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften ergänzt. Damit wird dem technischen Wandel Rechnung getragen.

Nicht unter Strafe gestellt ist allerdings der (untaugliche) Versuch des Cybergroomings: Dies betrifft Fallkonstellationen in denen der Täter mit einem Erwachsenen (beispielsweise einem Polizeibeamten) chattet in der Annahme, es handle sich um ein Kind.

Solche Lockvogelfälle sind aus Ermittlersicht ein wirksames Mittel zur Bekämpfung entsprechender Verhaltensweisen, weil Kinder häufig aus Scham schweigen und Vorfälle nicht offenbaren. Das BMJV und die SPD sehen dies bisher allerdings leider nicht so. Auch zu dieser Frage werden wir daher ein Fachgespräch durchführen.

Wir haben hier ein gutes Paket zum Schutz unserer Kinder erreicht. Wenn wir auch in den zwei genannten Punkten (Strafrahmen bei der Kinderpornographie und Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming) noch nicht da sind, wo wir gerne wären, so kann die Union doch stolz auf das Erreichte sein. Zu den zwei offenen Punkten  werden wir anlässlich des vereinbarten Fachgesprächs unsere guten Argumente mit Hilfe von Experten deutlich machen.