Neuigkeiten aus Berlin

Verhältnismäßigkeit bei Unterbringung in Psychiatrie stärker berücksichtigen

Sicherheit der Allgemeinheit muss gleichzeitig gewährleistet bleiben

Bundesjustizminister Maas hat einen Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraph 63 StGB vorgelegt. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Elisabeth Winkelmeier-Becker, sowie der zuständige Berichterstatter, Ansgar Heveling:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Es ist gut, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Diskussionsentwurf zum Thema Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Paragraph 63 StGB vorgelegt hat. Mit dem Entwurf werden langjährige Forderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aufgegriffen. CDU und CSU haben sich bereits im Koalitionsvertrag dafür ein-gesetzt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Unterbringung stärker zu berücksichtigen. Dies wird jetzt umgesetzt und damit eine Reformidee aus der letzten Wahlperiode aufgegriffen.

Insbesondere aktuelle Fälle aus der Praxis haben gezeigt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gesetzlich stärker konkretisiert werden muss. Zukünftig muss einerseits ausgeschlossen sein, dass jemand schon wegen eines Deliktes mit nur geringem Schaden in der forensischen Psychiatrie untergebracht werden kann. Andererseits darf eine Reform des Unterbringungsrechts aber nicht auf Kosten der Sicherheit der Allgemeinheit gehen. Hier sehen wir noch Diskussionsbedarf. Eine über sechs Jahre dauernde Unterbringung sollte daher auch dann möglich sein, wenn nicht nur ein schwerer körperlicher oder seelischer Schaden droht. Es muss auch in Zukunft möglich sein, eine längere Unterbringung anzuordnen, wenn bei weiteren Taten ein erheblicher körperlicher oder seelischer Schaden droht.

Auch bei schweren materiellen Schäden muss im Ausnahmefall die Möglichkeit der Unterbringung weiterhin gegeben sein. Nur so lässt sich sicherstellen, dass etwa ein Kunstattentäter, der fortgesetzt unwiederbringliches Kulturgut durch Säureanschläge zerstört hat, auch über sechs Jahre hinaus untergebracht bleiben kann, sofern seine weitere Gefährlichkeit attestiert wird.“

Ansgar Heveling: „Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat einen guten Diskussionsentwurf vorgelegt, mit dem sich eine sinnvolle Reform des Unterbringungsrechts anpacken lässt. Bund und Länder stehen hier gemeinsam in der Verantwortung. Durch die stärkere Akzentuierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Strafgesetzbuch wird der Bund einen für die Gerichte gut handhabbaren Rahmen für angemessene Unterbringungsentscheidungen setzen. Ebenso wird dafür gesorgt, dass die Sicherheit der Allgemeinheit angemessen gewährleistet bleibt.

Gleichzeitig ist es gut, dass die Reform für mehr Transparenz bei der Unterbringungsentscheidung sorgen wird. Die stärkere Einbeziehung externer Gutachter sowie kürzere Begutachtungszeiträume stärken das Vertrauen in die Entscheidungen der Justiz. Eine häufigere Begutachtung darf aber nicht dazu führen, dass die Therapie von Untergebrachten hintan gestellt wird. Dieser Aufgabe müssen sich insbesondere die Länder stellen. Sie haben für eine ausreichende Zahl qualifizierter Gutachter zu sorgen.“

Deutschland benötigt ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

Der Anschlagsgefahr muss begegnet werden

Der SPD-Parteivorsitzende Sigmar Gabriel hat sich am heutigen Donnerstag in der Süddeutschen Zeitung offen für die Einführung der Vorratsdatenspeicherung gezeigt. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Endlich erkennt die SPD, dass Verbindungsdaten unverzichtbar zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten sind. Dies betrifft nicht nur Straftaten, die von Terroristen oder ähnlichen Tätern ausgehen, sondern auch Taten, die sich gegen unsere Kinder richten – wie beispielsweise bei Bildern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen. So kann die Speicherung von Verbindungsdaten beispielsweise die Ermittlung von etwaigen Hintermännern, Gehilfen, Lieferanten von Schusswaffen oder sonstiger Tatmittel erheblich erleichtern und verkürzen. In einem Rechtsstaat dürfen Schwerstkriminelle gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht im Vorteil sein. Wer die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht erkennt, sollte sich dringend die Expertise von Praktikern einholen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist jetzt aufgefordert, endlich ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, das im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs steht.

Mit der Vorratsdatenspeicherung werden Freiheitsrechte nicht eingeschränkt, sondern vielmehr geschützt. Denn die Bedrohung geht nicht vom Staat, sondern von den Terroristen bzw. den Tätern  aus. Der Staat muss in die Lage versetzt werden, seine Bürger vor den Tätern zu schützen.

Mit der Vorratsdatenspeicherung werden auch keine Inhalte aufgezeichnet – wie es bei der Telefonüberwachung möglich ist. Im Unterschied zu  den Daten, die Google und Facebook o.ä. erheben, werden bei der Vorratsdatenspeicherung nur wenige Daten für einen überschaubaren Zeitraum gespeichert. Wir stimmen mit der SPD überein, dass die Speicherfrist auf 3 Monate beschränkt bleiben sollte. So sieht es der  Koalitionsvertrag vor.“

Urteil des Europäischen Gerichtshofes stärkt Verbraucherrechte

Bei Online-Buchungen müssen volle Flugkosten ausgewiesen werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Donnerstag entschieden, dass bei Online-Buchungen bei jedem Flug ab einem Flughafen in der EU von Anfang an der zu zahlende Endpreis ausgewiesen werden muss. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Berichterstatter Stefan Heck:

„Wir begrüßen das Urteil des EuGH gerade im Hinblick auf die zunehmende Beliebtheit von Online-Buchungen. Die Entscheidung sorgt für mehr Transparenz und schafft Klarheit für Verbraucher. Kunden von Flug- und Reiseportalen im Internet müssen somit beim Vergleichen der Preise nicht mehr im kleingedruckten nach zusätzlichen, versteckten Kosten suchen. Dies sorgt für volle Kostentransparenz und Verlässlichkeit für die Verbraucher. Es liegt nun an den Betreibern der Flug- und Reiseportale, diese Entscheidung des EuGH schnellstmöglich umzusetzen.“

Hintergrund:
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen das Online-Buchungssystem einer deutschen Fluggesellschaft, das in vielen Fällen einen Vergleich der vollständigen Endpreise vor Abschluss einer Buchung nicht ermöglichte.  Der Bundesgerichtshof, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hatte diesen Fall dem EuGH vorgelegt.

Winkelmeier-Becker/Dr. Luczak: Rentenversicherung darf Befreiungen für Syndikusanwälte nicht widerrufen

Gesetzesänderung sollte abgewartet werden

Im Nachgang zum Urteil des Bundesozialgerichts (BSG) zu Syndikusanwälten hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre Befreiungspraxis zum 1. Januar angepasst. Der Bundesjustizminister hat zwischenzeitlich auf das Urteil mit Eckpunkten für eine Gesetzesänderung reagiert. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter, Jan-Marco Luczak:

„Bundesjustizminister Maas hat endlich seine bereits im Oktober angekündigten Eckpunkte für eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgelegt. Danach sollen Syndikusanwälte vollwertige Mitglieder der Rechtsanwaltschaft sein und auch in der berufsständischen Altersversorgung für Anwälte bleiben können. Diese Eckpunkte des Ministers gehen in die richtige Richtung. Wir fordern daher ihre rasche gesetzgeberische Umsetzung, damit in Reaktion auf das BSG-Urteil die Syndikusanwälte schnell wieder Rechtssicherheit erhalten.  

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sollte daher bis zur Klärung der Gesetzeslage keine bereits erteilten Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte widerrufen. Laufende Verfahren sollten ruhend gestellt werden.“

Hintergrund:
Zum 1. Januar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre Befreiungspraxis dem Urteil des Bundessozialgerichts angepasst und damit begonnen, bestehende Befreiungen zu widerrufen. Damit sind für tausende Syndikusanwälte bereits Tatsachen geschaffen worden, die nach einer Änderung der BRAO mühsam rückabgewickelt werden müssen. Das verlängert den Zustand der Rechtsunsicherheit, da diese Widerrufe nach alter Rechtslage gegebenenfalls langwierige gerichtliche Klärung nach sich ziehen. Zudem bedeutet dies einen großen bürokratischen Aufwand sowohl für die Syndikusanwälte, als auch vor allem für deren Arbeitgeber und die DRV selbst. 

Änderungsvorschläge für Syndikusanwälte jetzt zügig umsetzen

Eckpunkte von Justizminister Maas gehen in die richtige Richtung

Bundesminister der Justiz Heiko Maas hat am heutigen Dienstag Eckpunkte für eine Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgelegt. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Minister Maas hat endlich seine bereits im Oktober angekündigten Eckpunkte für eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgelegt. Die Eckpunkte gehen in die richtige Richtung. Wir begrüßen ausdrücklich, dass Syndikusanwälte künftig als vollwertige Rechtsanwälte Anerkennung finden sollen. Damit reagiert die Politik auch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom vergangenen Jahr und ermöglicht Syndikusanwälten die Sicherung ihrer Altersversorgung in den berufsständischen Versorgungswerken der Rechtsanwälte. Noch sind allerdings wesentliche Details unklar, so z.B. welche konkrete Tätigkeit ein Syndikus ausüben muss, um als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Daher muss die Umsetzung dieser Eckpunkte und die Klärung aller offenen Fragen jetzt sehr zügig erfolgen, damit nicht weiter wertvolle Zeit verstreicht.

Zum 1. Januar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), wie lange angekündigt, ihre Befreiungspraxis dem Urteil des Bundessozialgerichts angepasst. Damit sind für tausende Syndikusanwälte bereits Tatsachen geschaffen worden, die nun nach einer Änderung der BRAO wieder erst mühsam rückabgewickelt werden müssen und gegebenenfalls langwierige gerichtliche Klärung nach sich ziehen. Für die Verschleppung dieser Gesetzesänderung und die damit verbundene Schaffung von Rechtsunsicherheit gerade in der wichtigen Frage der Alterssicherung können wir kein Verständnis aufbringen.“