Diskussion zum § 218

Diskussion zum § 218

Aus den USA oder Polen hören wir von sehr kontroversen Diskussionen über das Thema Schwangerschaftsabbruch. Oft ist dieses Thema Ausgangspunkt für eine weitergehende gesellschaftliche und politische Polarisierung. In Deutschland haben wir seit 30 Jahren einen gesellschaftlichen Kompromiss, der sich in der geltenden Regelung der §§ 218 und 218a StGB abbildet. Auch hier haben wir aber eine Diskussion über Änderungsvorschläge einer Kommission, die die Ampel-Regierung eingesetzt hatte. Bei der Diskussion beim Katholischen Bildungswerk und beim Kreiskatholikenrat in Siegburg habe ich ebenso wie der Moraltheologe Prof. Dr. Dr. Sautermeister von der Uni Bonn dafür plädiert, die geltende, vermittelnde Regelung beizubehalten. Sie sieht im Wesentlichen eine Beratungspflicht und eine Wartefrist von 3 Tagen vor, bevor innerhalb der ersten von 12 Wochen ein Abbruch ohne Strafrecht durchgeführt werden kann. Sie schützt das Ungeborene wenigstens insoweit, als seine Entwicklung, sein Lebensrecht und Unterstützungsmöglichkeiten, die zur Entscheidung für das Kind ermutigen können, in der Beratung zur Sprache kommen können. Sie schützt die Schwangere, weil sie einen Freiraum hat, um sich unabhängig zu informieren, ohne Rechtfertigungsdruck (z.B. gegenüber dem Partner, der den Abbruch will) Beratung und ggf. Hilfe anzunehmen und in Ruhe zu überlegen - um dann ihre eigene verantwortliche Entscheidung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dazu Vorgaben gemacht, die mit dieser Regelung umgesetzt wurden: es erkennt auf der einen Seite die Selbstbestimmung der Schwangeren an, aber sieht auf der anderen Seite auch die Grundrechte und die Menschenwürde des Ungeborenen, das sich von Anfang „als Mensch“ nicht erst „zum Menschen“ entwickelt. Das Gericht weiß aber auch, dass das Ungeborene am besten mit der Mutter und nicht gegen sie geschützt wird und dass Beratung und Ermutigung dabei mehr helfen können als das Strafrecht. Es hat deshalb ausdrücklich ins Ermessen des Gesetzgebers gestellt, in der „Frühphase der Schwangerschaft“ auf die Anwendung des Strafrechts zu verzichten - so wurde es dann in den neu formulierten §§ 218 und 218a ff StGB und weiteren Regelungen im Schwangerschaftskonfliktgesetzes umgesetzt. Aufgrund dieser Regelung werden in Deutschland regelmäßig ca. 100.000 Abbrüche pro Jahr durchgeführt, ohne dass eine Schwangere oder ein Arzt/ eine Ärztin mit dem Strafrecht in Berührung kommen; denn die Voraussetzungen der Straflosigkeit sind in § 218a StGB klar definiert und offenbar in der Regel auch einzuhalten. Auf der anderen Seite stellt die Regelung im Strafrecht aber allgemein klar, dass es beim Ungeborenen bereits um menschliches Leben und damit um ein hohes, schutzwürdiges Rechtsgut geht!

Frauen, die ohne ausreichendes Einkommen die ca 500-600 Euro nicht aufbringen können, erhalten die Kosten aus Steuermitteln finanziert. Für eine ausreichende Versorgung mit durchführenden Praxen müssen die Bundesländer sorgen.

Die vergleichsweise geringen Abbruchzahlen in Deutschland bestätigen den Erfolg der Regelung. Auch wenn Verbesserungen an anderer Stelle (z.B. kostenlose Verhütung) geprüft werden können, hat sich dieses Konzept bewährt!

Fotos: Ingo Hellwig

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