Union begrüßt Kabinettsbeschluss und Start des parlamentarischen Verfahrens.
Nach langem Drängen der Union auf ein gesetzliches Verbot von Kinderehen liegt dem Bundeskabinett nun ein Gesetzentwurf zur Verabschiedung vor. Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und die zuständige Berichterstatterin Sabine Sütterlin-Waack:
Winkelmeier-Becker: „Verheiratete Kinder und Jugendliche dürfen wir in Deutschland nicht ihrem Schicksal überlassen. Ein starker Staat muss die Selbstbestimmung und Unversehrtheit der überwiegend minderjährigen Mädchen verlässlich schützen. Wir begrüßen, dass der Gesetzentwurf wesentliche Inhalte aus dem Positionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aufgreift. Vor allem, dass Jugendämter auch verheiratete minderjährige Flüchtlinge in Obhut nehmen müssen. So können alle weiteren Schritte zum Wohl der Kinder und Jugendlichen unternommen werden. Am Ende des Weges muss grundsätzlich eine Beendigung der Ehe stehen. Wichtig ist auch, dass wir zukünftig ein sanktionsbewehrtes Verbot von rein religiösen oder kulturellen Ehen mit Minderjährigen einführen. So verhindern wir am Staat vorbei geschlossene Kinderehen. Denn für uns steht fest: Kinderehen passen nicht zu unseren Werten.“
Sütterlin-Waack: "In der jüngeren Vergangenheit haben deutsche Behörden vermehrt verheiratete minderjährige Flüchtlinge registriert. Zum Stichtag des 31. Juli 2016 waren im Ausländerzentralregister 1.475 in Deutschland lebende minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ gespeichert, ca. 80 Prozent weiblichen Geschlechts. Davon haben 361 Betroffene noch nicht einmal das 14. Lebensjahr vollendet. Dieses Phänomen stellt sowohl die deutsche Rechtsordnung als auch unsere Gesellschaft vor große Herausforderungen. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie der Vorrang des Kindeswohls sind Grundsäulen unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens und unseres Werteverständnisses. Ehen mit Minderjährigen sind damit unvereinbar. Deswegen ist es richtig, die Ehemündigkeit ohne Ausnahme auf 18 Jahre festzusetzen. Nach ausländischem Recht geschlossene Kinderehen sind künftig mit unter 16-jährigen laut des nun vorliegenden Gesetzentwurfs nichtig. Ehen von Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren sind durch ein Gericht aufzuheben. Dabei dürfen den minderjährigen Betroffenen keine asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Nachteile entstehen."