Sehr geehrter Herr/Frau....,
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie offen Ihre Sorge um die Zustimmung zur Union mit Blick auf die Bewältigung der Corona-Pandemie ansprechen. Ich teile Ihren Eindruck, dass wir derzeit wegen der Hilfsprogramme, die vom Bundeswirtschaftministerium entwickelt werden, unter Rechtfertigungsdruck geraten sind. Deshalb nutze ich gerne die Gelegenheit, auf einige Punkte zu erwidern und auch Ihnen einige wichtige Argumente darzulegen, die zu einer sachlichen Diskussion beitragen.
Zunächst kann Ihnen versichern, dass die Programmbedingungen – entgegen der angesprochenen Berichterstattung – von Seiten der Bundesregierung nicht nachträglich verschärft worden sind, sondern immer unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission standen. Wie alle finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen müssen auch die Corona-Hilfen die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts einhalten. Das bedeutet, dass das EU-Beihilferecht für alle Mitgliedstaaten den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich nationale Hilfen bewegen müssen.
Dafür stand aufgrund der schon vor der Pandemie bestehenden Beihilferegeln (Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung) zunächst ein Rahmen pro Unternehmen von insgesamt 1 Mio EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wurde von vielen Unternehmen bereits durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) ausgeschöpft. Es wurde deshalb über einen erweiterten Beihilferahmen unter Geltung des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatsliche Hilfen währed der Corona-Krise verhandelt, um den Unternehmen auch darüber hinaus Hilfen zukommen lassen zu können.
Die Überbrückungshilfe II basiert dementsprechend nun beihilferechtlich auf der neuen sog. „Bundesregelung Fixkostenhilfe“, wie er nach Abschnitt 3.12 dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise am 20. November von der EU-Kommission bewilligt wurde. Damit können bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten geltend gemacht werden, allerdings eben nur unter gewissen Voraussetzungen und Nachweispflichten, die jetzt problematisiert werden. Diese Bedingungen sind für die Bundesregierung verbindlich zu beachten. Wir sind - auch nach Rücksprache mit Wirtschaftsverbänden - davon überzeugt, dass diese Einschränkung in den allermeisten Fällen nicht zu Kürzungen führt, da die Unternehmen tatsächlich ungedeckte Fixkosten haben. Aussagen, dass es bei 80-90 Prozent der Anträge im Ergebnis und bei der konkreten Summe zu Änderungen kommen soll, sind für uns nicht nachvollziehbar.
Im Zusammenhang mit der von Ihnen erwähnten Berichterstattung sind auch andere Behauptungen in den Raum gestellt worden, die ich gerne richtigstellen möchte:
- Gestellte Anträge müssen NICHT neu gestellt werden. Der Verlustnachweis kann im Rahmen der Schlussabrechnung gestellt werden.
- Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem:
- Antragsteller können Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen.
- Gewinnmonate müssen nicht berücksichtigt werden, wenn eine Förderung nur für die Verlustmonate beantragt wird.
- Zur Bestimmung der Verluste können alle Fixkosten (nicht nur die für die Überbrückungshilfe II förderfähigen) herangezogen werden. Dazu zählen z.B. auch: Abschreibungen und Tilgungszahlungen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen; ein fiktiver Unternehmerlohn bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze.
Es ist eine einfache Berechnung der Verluste über die Gewinn- und Verlustrechnung möglich. Wichtig ist zudem, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. - Diese Flexibilitäten sollten dazu beitragen, dass sich im Ergebnis die beantragten Fördermittel in ihrer Höhe nicht oder nur unwesentlich ändern dürften. Dass es Einzelfälle geben wird, wo die Höhe der prognostizierten Höhe nach unten korrigiert werden muss, können wir nicht ausschließen, aber die Zahl von 80-90%, die teilweise geäußert wurde, können wir nicht nachvollziehen.
- Für die Überbrückungshilfe III konnte sich Bundesminister Altmaier mit dem Finanzminister auf deutliche Verbesserungen, insbesondere zur Vereinfachung der Programmbedingungen, Lockerung der Zugangsbedingungen, Förderungsfähigkeit von Abschreibungen auf verderbliche und saisonale Ware sowie höheren Abschlagszahlungen verständigen. Dazu verhandeln wir mit der EU-Kommission bezüglich einer weiteren Verbesserung des Beihilferahmens, insbesondere zu den maximalen Förderbeträgen, um der Verlängerung der coronabedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen.
Zur Kritik an den Wartefristen möchte ich darauf hinweisen, dass hier ein völlig neues und hoch komplexes Antrags- und Zahlungssystem mit Identitäsnachweisen, Kontoverbindungen etc. aufgebaut und programmiert werden musste. Hinter dem einheitlichen Abschlagsverfahren verbergen sich 16 (!) verschiedene Fachverfahren der Bundesländer mit ihren jeweils eigenen Bedingungen, Behörden, Zahlungswegen oder Rechtsbehelfsbelehrungen. Dieses Programm wurde in Rekordzeit aufgesetzt und hat auch schon Abschläge in über 90% der Anträge ausgezahlt. Bitte vergleichen Sie, dass etwa für die Umsetzung der Grundrente durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über ein Jahr Zeit eingeplant wird, bevor es im Sommer zu rückwirkenden Auszahlungen ab Januar kommen wird! Trotzdem sehe ich als Abgeordnete des Wahlkreises auch die Not der Unternehmen, die dringend auf Zahlungen angewiesen sind. Deshalb arbeitet das BMWi mit Hochdruck an der Finalisierung der Programme und macht möglich, was eben geht. Nur am Rande: Vorschläge, dass die Finanzämter, die Volks- und Sparkassen oder die Bundesländer selbst die (eigentlich den Ländern obliegenden) Aufgaben übernehmen sollten, wurden von allen zurückgewiesen. So hat das BMWi diese Aufgabe für die Länder alleine übernommen.
Hier finden Sie die aktuellen Informationen zur verbesserten Überbrückungshilfe III: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/vereinfachung-und-aufstockung-der-ueberbrueckungshilfe-lll.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker