Neuigkeiten aus Berlin

Koalition stärkt bürgerschaftliche Initiativen

Genossenschaften werden entlastet, Vereine erhalten Rechtssicherheit

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf Änderungen zum Gesetzentwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften (BT-Drs. 18/11506) verständigt. Der Gesetzentwurf soll in der kommenden Woche vom Bundestag verabschiedet werden. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Marco Wanderwitz:

„Mit unserem Reformvorhaben wird das Genossenschaftsrecht gezielt entschlackt und modernisiert. Sehr kleine Genossenschaften müssen sich in Zukunft nicht mehr in jedem Jahr umfassend prüfen lassen. Wir führen eine vereinfachte Prüfung neu ein. Damit werden Aufwand und Bürokratie für ehrenamtliche Initiativen verringert und die Mitglieder in ihrem Engagement bestärkt. Zudem erhöhen wir die Schwellenwerte für Genossenschaften, die sich einer Jahresabschlussprüfung unterziehen müssen. Künftig können sich alle Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von unter 1,5 Millionen Euro und einem Umsatzerlös von unter 3 Millionen Euro von der Jahresabschlussprüfung befreien lassen. Sie können damit Prüfungskosten in erheblichem Umfang einsparen.

Wir haben damit maßvolle Änderungen im Genossenschaftsrecht beschlossen, die vielen bürgerschaftlichen Initiativen zugutekommen werden. Zugleich stellen wir aber auch sicher, dass die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft aufgrund ihrer Insolvenzfestigkeit auch weiterhin hohes Vertrauen bei Mitgliedern, Kunden und Gläubigern genießen wird.

Wir unterstützen auch all diejenigen bürgerschaftlichen Initiativen, die sich als Verein organisiert haben oder sich in Zukunft als Verein betätigen wollen. Nur beispielhaft seien Dorfläden oder Elterninitiativ-Kindertagesstätten genannt. Für derartige Projekte hat der Bundesgerichtshof jüngst mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass sie als sogenannter Idealverein eingetragen werden können. Es gibt damit keine Grundlage mehr für Zwangslöschungen, von denen etwa Kita-Vereine in Berlin zuletzt bedroht waren.

Dank dieses BGH-Beschlusses kann die von der Bundesregierung angedachte Öffnung des wirtschaftlichen Vereins entfallen, bei dem die Rechtsfähigkeit nur aufgrund einer behördlichen Konzession erlangt werden kann. Dies hat den großen Vorteil, dass sich grundsätzlich alle gemeinnützigen Initiativen als Idealverein organisieren und im Vereinsregister eingetragen werden können. Dies gilt auch, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, wie es etwa bei Dorfläden zwangsläufig der Fall ist. Damit gibt es für diese Initiativen künftig eine einheitliche Rechtsform mit klarem Zugangsweg und Registerpublizität. Das gibt vielen ehrenamtlich Tätigen endlich die nötige Sicherheit und befreit sie von überflüssigen Unklarheiten und Sorgen um die richtige Rechtsform für ihre Unternehmung. Ein Festhalten an der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelung hätte das vom BGH gesendete klare Signal im Interesse der Vereine verwässert und die gerade geschaffenen Perspektiven wieder in Frage gestellt. Das hat nun letztlich auch das Justizministerium eingesehen, das bis zuletzt an einer Sonderregelung für nicht gemeinnützige Vereine wie Dorfläden etc. festhalten wollte.

Wir verabschieden damit ein gutes Gesetz zur Unterstützung der unzähligen aktiven Ehrenamtlichen in Deutschland. Ohne ihr Engagement wären viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens gar nicht denkbar.“

Netzwerkdurchsetzungsgesetz muss von Grund auf verbessert werden

Freiwillige Selbstkontrolle durch unabhängige Einrichtungen gehört zwingend dazu

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wird am kommenden Montag eine öffentliche Sachverständigenanhörung zum von Bundesjustizminister Maas vorgelegten Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes durchführen. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Schon vor der Sachverständigenanhörung im Rechtausschuss des Bundestages ist klar: Der Gesetzentwurf von Minister Maas muss von Grund auf verbessert werden. Angesichts der vielen Mängel des Gesetzentwurfs und der knappen Zeit bis zum Ende der Wahlperiode wird das eine schwierige Aufgabe. Es rächt sich nun, dass Minister Maas seinen Gesetzentwurf erst auf den letzten Drücker vorgelegt hat und eine ordentliche Beteiligung der Fachkreise nicht stattfand.

Die Union fordert schon seit langem, dass das Recht im Internet besser durchgesetzt werden muss. Schon heute müssen Plattformbetreiber wie Facebook rechtswidrige Inhalte von ihren Seiten löschen, wenn sie davon Kenntnis bekommen. Viele Netzwerkbetreiber haben sich aber bisher trotz zahlreicher Beschwerden zu wenig darum geschert, ob auf ihren Internetseiten rechtswidrige Inhalte verbreitet werden. Es geht hier auch um die Frage, wer die Regeln im Netz bestimmt: das dürfen nicht allein wirtschaftliche Interessen sein oder moralische und politische Positionen des Plattformbetreibers; ebenso wenig das Recht des scheinbar Stärkeren, der unter dem Schutz der Anonymität sein praktisch schutzloses Opfer attackiert.

Hier geht es deshalb nicht zuletzt um den Primat der Politik und ihren Anspruch, auch gegenüber internationalen Konzernen und gegenüber anonymen Hetzern im Netz die Regeln zu bestimmen und rechtsstaatlich durchzusetzen.

Zugleich ist für uns klar, dass der freie Austausch von Meinungen Kernelement und Grundlage der Demokratie ist. Rede und Gegenrede und kritische, auch zugespitzte Äußerungen sind elementare Bestandteile einer kontroversen und demokratischen Debatte. Auch im Netz muss der Satz gelten: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit! Mit uns wird es kein Zensurgesetz geben.

Die Beurteilung darüber, was noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, darf in Zweifelsfällen nicht allein Unternehmen wie Facebook oder Twitter überlassen bleiben.

Wir wollen den Gedanken aus dem Rundfunkrecht aufgreifen, dass im Schutzbereich der Meinungsfreiheit eine plurale und staatsferne Aufsicht nötig ist; diese kann die widerstreitenden Grundrechtspositionen in der Regel ohne staatlichen Eingriff zu einem schonenden Ausgleich bringen. Für uns gehört ein System der regulierten Selbstregulierung ähnlich wie im Jugendmedienschutz zwingend in das Gesetz hinein. Dabei entscheiden unabhängige und plural besetzte Gremien, wie zum Beispiel die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e. V.). Wenn sich Netzwerkbetreiber einer solchen Einrichtung anschließen und gemeinsam vernünftige Beschwerdemanagementsysteme aufbauen, dann kann das als Vermutung oder gar Beleg für die Erfüllung der künftig vorgeschriebenen Compliance-Pflichten gelten. Das kann sich sowohl auf das Verfahren, als auch auf die inhaltliche Bewertung in schwierigen Fällen beziehen. Solchermaßen zertifizierte Unternehmen haben dann keine Sanktionen zu befürchten, weil sie im Einzelfall rechtswidrige Inhalte nicht erkannt und nicht gelöscht haben. Damit wären auch Sorgen vor einem „Overblocking“ (Anbieter löschen zu viel, um Bußgelder zu vermeiden) von vornherein unbegründet. Diesen Vorschlag haben wir bereits im Beschluss der Unionsfraktion vom 24. Januar 2017 gemacht. Er findet zunehmend Unterstützung. Es ist bedauerlich, dass das Bundesjustizministerium diesen Gedanken nicht von Anfang an aufgegriffen hat.

Wichtig ist uns, dass die Durchsetzung des Rechts sowohl durch die Betroffenen, als auch durch die Strafverfolgungsbehörden bei Gericht verbessert wird. Wo der weite Rahmen der Meinungsfreiheit in rechtswidriger Weise überschritten wird, muss deshalb ein praktikabler Weg eröffnet sein, um die notwendigen Informationen über den Verfasser zu erhalten und ihn zur Verantwortung zu ziehen.

Daneben müssen weitere Mängel des Gesetzentwurfs behoben werden. So darf es nicht bei den starren Löschungsfristen im Gesetzentwurf bleiben, da diese schon mit einer EU-Richtlinie nicht vereinbar sind. Ferner muss der Anwendungsbereich im Gesetzestext klargestellt werden. Die neuen Compliance-Pflichten sollen für große soziale Netzwerkbetreiber gelten, nicht dagegen für E-Mail- oder Messenger-Dienste, Spieleseiten oder berufsbezogene Plattformen.“

 

 

 

Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie schafft Rechtssicherheit

Deutsches Umsetzungsgesetz hat auch die mittelständische Reisebranche im Blick


Der Deutsche Bundestag hat am gestrigen Donnerstagabend das Gesetz zur Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie verabschiedet. Dazu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Mit der Pauschalreiserichtlinie hat die EU ihre ursprüngliche Richtlinie von 1990 novelliert und insbesondere auf einen inzwischen von Internetangeboten geprägten Reisemarkt angepasst. Diese notwendigen Anpassungen übertragen wir nun ins deutsche Reisevertragsrecht, um Wettbewerbsgleichheit zwischen Online- und stationärem Handel herzustellen.
Da im Unterschied zu den meisten anderen EU-Staaten der deutsche Reisemarkt von den ca. 10.000 mittelständischen Reisebüros geprägt ist, war es uns wichtig, bewährte Abläufe und vor allem die qualitativ hochwertige Beratung durch die deutschen Reisebüros zu erhalten. Mit der im Gesetz geschaffenen Möglichkeit eines einheitlichen Bezahlvorgangs bei getrennter Ausweisung der Reiseleistungen haben wir hier in den engen Grenzen einer europäischen Vollharmonisierung des Reiserechte eine wesentliche Verbesserung für den Mittelstand erreichen können."

 

 

Gegen illegale Autorennen vorgehen

Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Donnerstag in 1. Lesung eine Bundesratsinitiative beraten, die eine härtere Bestrafung illegaler Autorennen vorsieht. Hierzu können Sie die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker wie folgt zitieren:

„Raser, die für den eigenen Kick eine Verletzung oder sogar den Tod Unschuldiger billigend in Kauf nehmen, müssen mit einer harten Antwort des Rechtsstaats rechnen. Wir gehen mit der Bundesratsinitiative gegen illegale Autorennen als Diskussionsgrundlage ins parlamentarische Verfahren; wir sehen hier aber noch Regelungslücken: Es müssen auch „Einzelraser“ erfasst werden, die sich gleichsam ein Rennen gegen die Zeit liefern. Wie gefährlich solche „Solo-Rennen“ sind, kann man anhand zahlreicher selbstgefilmter Videos im Internet sehen.“

 

 

Kinderehen passen nicht zu unseren Werten

Union bringt Gesetz zum Verbot von Kinderehen in Deutschland zum Abschluss

Am heutigen Donnerstag wird das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehen vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung abschließend beraten. Dazu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker:


„Mit dem Verbot von Kinderehen machen wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar: Solche Ehen – egal ob im Inland oder Ausland geschlossen – haben bei uns keinen Bestand.
Kinderehen verletzten Grundrechte der Kinder und Jugendlichen: vor allem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf sexuelle Selbstbestimmung und auf Bildung. Der Schutz der zumeist jungen Mädchen stand beim Gesetzgebungsprozess im Mittelpunkt: Jugendämter müssen daher auch verheiratete minderjährige Flüchtlinge in Obhut nehmen und entscheiden, welche weiteren Schritte zum Wohl der Kinder und Jugendlichen unternommen werden müssen. Im Asyl- und Aufenthaltsrecht wird zudem geregelt, dass für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine Nachteile entstehen.
Außerdem werden auch eheähnliche religiöse oder traditionelle Rituale mit Kindern und Jugendliche verboten. Eltern, Geistliche und andere Personen, die dennoch an solchen religiösen und traditionellen Kinderehen mitwirken, müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Die Ehe beruht auf der freien Entscheidung mündiger Bürger und wird nicht durch Verwandte oder Tradition vorgegeben. Zusätzlich kann bei ausländischen Staatsbürgern, die wiederholt an solchen Zeremonien mitwirken, ein besonderes Ausweisungsinteresse festgestellt werden.“

 

Hintergrund:
Mit dem Gesetz wird im Interesse des Kindeswohls das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Die bisherige Möglichkeit einer Ausnahme durch das Familiengericht für Fälle, in denen ein Ehegatte volljährig und der andere mindestens 16-Jahre alt ist, entfällt. Eheschließungen sind somit nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind.
Für Ehen, die - im In- oder im Ausland – unter Beteiligung von Minderjährigen geschlossen wurden, soll künftig Folgendes gelten: Ehen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren werden grundsätzlich durch richterlichen Hoheitsakt aufgehoben. Von einer Aufhebung kann in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
Ehen, bei denen einer der Ehegatten bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt ist, sollen nach deutschem Recht unwirksam sein; eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.