Neuigkeiten aus Berlin

Gemeinnützige Familienferienstätten vergeben Restplätze für Kurzentschlossene:

dazu die Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung (BAG FE) Elisabeth Winkelmeier-Becker MdB:

„Familien unabhängig vom Einkommen einen gemeinsamen Urlaub ermöglichen - das ist die Idee hinter mehr als 90 gemeinnützigen Familienferienstätten bundesweit. Zu fairen Preisen bieten sie Erholung am Meer, an Seen oder in den Bergen. Für die Sommerferien können Kurzentschlossene jetzt Restplätze buchen.

Gemeinsame Zeit mit der Familie macht das Leben zu etwas Besonderem. Familien darin zu unterstützen, diese Zeit erlebnisreich und fern des Alltags verbringen zu können, zählt zu den Zielen der gemeinnützigen Familienerholung. Die Familienferienstätten liegen in den schönsten Regionen Deutschlands, sie schaffen Räume für Erholung und Begegnung. Grundsätzlich stehen sie allen Familien offen, richten sich aber besonders an kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Familien mit behinderten oder zu pflegenden Angehörigen sowie an Familien mit geringem Einkommen. Diese profitieren in den meisten Häusern von Preisnachlässen. In einigen Bundesländern wird der Aufenthalt zusätzlich mit so genannten Individualzuschüssen ermöglicht, wenn ein bestimmtes Familieneinkommen unterschritten ist.
Erholung und gemeinsame Erlebnisse - das ist es, was für die meisten Familien einen gelungenen Urlaub ausmacht. Familienferienstätten bieten dazu die optimalen Bedingungen.“

Wer Interesse am Urlaub in einer Familienferienstätte hat, kann über das Portal www.urlaub-mit-der-familie.de eine Buchungsanfrage verschicken oder sich an die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung wenden. Dort wird zu freien Plätzen und zu Zuschussmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern beraten. Die Geschäftsstelle ist unter der Telefonnummer 0221 29 24 13 16/14 oder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu erreichen.

 

 

Reform des Abstammungsrechts muss sich an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes orientieren

Arbeitskreis Abstammungsrecht legt seinen Abschlussbericht vor


Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht hat am heutigen Dienstag seinen Abschlussbericht vorgelegt. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:


„Wir werden die Vorschläge des Arbeitskreises Abstammungsrecht intensiv prüfen. Die zunehmenden Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin ebenso wie Veränderungen in der Gesellschaft machen ein Nachdenken über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Abstammungsrecht nötig.

Bei allen Reformüberlegungen ist für uns das christliche Menschenbild der entscheidende Maßstab. Daraus folgt, dass vor allem Menschenwürde und Wohl der betroffenen Kinder in den Mittelpunkt gestellt werden müssen.

Wir begrüßen den Vorschlag, das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Herkunft zu stärken. Es ist für ein Kind von elementarer Bedeutung, seine genetischen Eltern zu kennen. Dementsprechend haben wir im Bundestag schon im vergangenen Mai ein Gesetz beschlossen, mit dem der Auskunftsanspruch für Kinder, die im Wege einer Samenspende gezeugt wurden, durch den Aufbau eines Samenspenderregisters abgesichert wird. Wenn entsprechende Auskunftsmöglichkeiten ausgeweitet werden können, sind wir dafür offen.

Leihmutterschaft muss verboten bleiben. Eine Leihmutterschaft birgt erhebliche Risiken und Gefahren für das Kind, aber auch für die Frauen und verstößt gegen fundamentale Wertentscheidungen unserer Rechtsordnung. Schon durch die Schwangerschaft entsteht eine enge körperliche und psychosoziale Verbindung zwischen Mutter und Kind. Streitigkeiten im Ausland zwischen Wunscheltern und Leihmüttern über die Abtreibung oder Herausgabe bestellter Kinder verdeutlichen die ethische und rechtliche Problematik. Im Abstammungsrecht muss auch deswegen daran festgehalten werden, dass die Mutter nur diejenige Frau ist, die das Kind geboren hat. Unverrückbar ist für uns auch, dass ein Kind nicht mehr als zwei rechtliche Elternteile hat.

Bei der vom Arbeitskreis sogenannten „Mit-Mutterschaft“ sind wir sehr zurückhaltend. Die Wertungen des Adoptionsrechts stellen sicher, dass das Kindeswohl im Mittelpunkt steht.

Grotesk ist der Vorschlag, den Begriff „Abstammung“ durch „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ zu ersetzen. Gerade im Familienrecht darf Rechtssprache nicht technokratisch sein, sondern muss so nah wie möglich an der Alltagssprache der Menschen und den natürlichen Gegebenheiten sein.“

 

 

Die Rechtsordnung gilt auch für große Internetplattformen

Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird mit umfangreichen Änderungen verabschiedet


Der Bundestag berät am heutigen Freitagvormittag in 2. und 3. Lesung den Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, mit dem Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook zu einem konsequenteren Umgang mit strafbaren Inhalten und entsprechenden Nutzerbeschwerden verpflichtet werden. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Wir bringen heute ein wichtiges Gesetzgebungsprojekt nach einem anspruchsvollen parlamentarischen Verfahren zu einem guten Abschluss. Die Überschrift über diesem Vorhaben lautet: Die Rechtsordnung gilt auch im Internet! Der Rechtsstaat sendet ein klares Signal: Es gibt einen Geltungsanspruch unserer Rechtsordnung auch gegenüber global agierenden Internetunternehmen wie Facebook oder Twitter. Viele Netzwerkbetreiber haben sich bisher trotz zahlreicher Beschwerden zu wenig darum geschert, ob auf ihren Internetseiten rechtswidrige Inhalte verbreitet werden.
Wir haben den Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas vom Kopf auf die Füße gestellt. Sein ursprünglicher Gesetzentwurf ist zum Teil heftig kritisiert worden. Diese Kritik hat einen berechtigten Kern, weil Minister Maas nicht ausreichend beachtet hat, dass die Betreiber zur Vermeidung von Bußgeldern auch rechtmäßige Inhalte löschen könnten und damit auch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit tangiert wäre. Der freie Austausch von Meinungen ist ein Kernelement und Grundlage der Demokratie. Rede und Gegenrede und auch zugespitzte Äußerungen sind elementare Bestandteile einer kontroversen und demokratischen Debatte.
Der Gesetzentwurf von Minister Maas ist im Bundestag in nicht weniger als 30 Punkten geändert worden. Damit haben wir auch einer Reihe von verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Vor allem haben wir erreicht, dass es für die Betreiber keine Anreize mehr gibt, auch rechtmäßige Inhalte zu löschen. Denn es gibt keine Pflicht zur Löschung von Inhalten innerhalb von sieben Tagen, wenn der Sachverhalt zunächst näher ermittelt werden muss oder die Beurteilung der Rechtswidrigkeit an eine unabhängige Einrichtung der regulierten Selbstregulierung übertragen wird. Mit der Regulierten Selbstregulierung haben wir ein Instrumentarium aufgenommen, das sich im Bereich des Jugendmedienschutzes bewährt hat.
Wichtig ist auch, dass die Plattformbetreiber den Strafverfolgungsbehörden künftig innerhalb von 48 Stunden Auskunft geben müssen. Es wird nicht mehr angehen, sich im Silicon Valley zu verstecken, wenn eine deutsche Staatsanwaltschaft zum Beispiel wegen Volksverhetzung ermittelt.
Schließlich können auch Betroffene Auskunft von Internetplattformen bekommen, wenn gegen sie in strafbarer Weise gehetzt wurde. Wo der weite Rahmen der Meinungsfreiheit in rechtswidriger Weise überschritten wird, muss ein praktikabler Weg eröffnet sein, um die notwendigen Informationen über den Verfasser zu erhalten und ihn zur Verantwortung zu ziehen. Anonymität im Netz hat ihre Grenzen, wenn man sich strafbar macht. Denn die Rechtsordnung muss sicherstellen, dass die Bürger ihre Rechte gegen andere vor Gericht auch tatsächlich durchsetzen können. Wir werden die Entwicklung in der Praxis sorgfältig beobachten und gegebenenfalls in der nächsten Legislaturperiode nachbessern, falls sich die Hürden für die Betroffenen noch immer als zu hoch erweisen sollten.“

 

 

Abstimmung zur Öffnung der Ehe

Bei der heutigen Abstimmung zur Öffnung der Ehe habe ich mich enthalten. Meine Gründe:

A. In Lebenspartnerschaften werden wie in einer Ehe gleiche Werte gelebt, Rechte und Pflichten gegenseitig gewährt und übernommen werden und zum verbindlichen Lebensziel erklärt. Dort sollten deshalb auch gleichwertige rechtliche Maßstäbe angelegt werden. Aus diesem Grund befürworte ich die volle rechtliche Gleichstellung der ‎eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe.

Dazu gehört auch die rechtliche Gleichstellung beim Thema Adoption. Ich erkenne an, dass Kinder auch in Lebenspartnerschaften eine fürsorgliche sowie vertrauens- und liebevolle Umgebung erfahren können. Bereits heute können Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch fremde Kinder adoptieren, das entspricht Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings - das ist der einzige verbliebene Unterschied - kann dies in einem komplizierteren Verfahren nur nacheinander erfolgen (Sukzessivadoption). Die gemeinsame Adoption in einem Akt, die das Gesetz nur Ehegatten vorschreibt, war aber nicht als Privileg von Ehegatten gegenüber Lebenspartnern gedacht (auch wenn es heute oft so interpretiert wird); sondern sie sollte vor allem sicherstellen, dass beide Eheleute das Kind als das ihre annehmen und nicht einer der Partner einen Vorbehalt gegenüber dem Kind des anderen hat. Dieser Gedanke ist auf Lebenspartner ebenso übertragbar. Unverändert muss gelten, dass jedes Elternpaar nicht nach seinen eigenen Wünschen, sondern allein nach den Erfordernissen des Kindeswohls ausgewählt wird, wobei nach meiner Überzeugung die Auswahl eines Elternpaars mit Vater und Mutter auch weiterhin ein entscheidendes, positives Kriterium darstellen muss. Andere Aspekte, vor allem ein Pflegeverhältnis, Verwandtschaft oder Gewalterfahrungen in der Herkunftsfamilie können aber wichtiger sein und die Adoptionsentscheidung zugunsten einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft begründen. Das muss im Einzelfall das Jugendamt entscheiden.

Weitere relevante rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft bestehen nicht mehr: Für die Abschaffung der früher bestehenden steuerlichen Ungleichbehandlung - die eine klare Diskriminierung beinhaltete - habe ich mich bereit vor einigen Jahren mit Überzeugung auch öffentlich in der Fraktion und auf dem Bundesparteitag gegen die damalige Mehrheitsmeinung gestritten.
Erst in dieser Wahlperiode ist außerdem ein langer Katalog verschiedenster Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner umgesetzt worden.

B. Ich habe andererseits aber Bedenken gegenüber einer Öffnung der Ehe auf dem Weg eines einfachen Gesetzes. Zum einen halte ich hierfür eine Verfassungsänderung für erforderlich. Nach ständiger, auch jüngerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht der Ehebegriff des Grundgesetzes von einer Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner als Wesensmerkmal der Ehe in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes aus. Dies hat auch der Bundesjustizminister im Mai 2015 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (DRS. 18/4862) bekräftigt.

Zum anderen halte ich es für den falschen Ansatz, die Gleichstellung herbeizuführen, indem der Begriff der Ehe umdefiniert wird. Die bloße Verwendung von verschiedenen Begriffen kann keine Diskriminierung "vor dem Gesetz" darstellen. "Ehe" (bzw. entsprechende Begriffe anderer Sprachen) ist ein historisch, kulturell und religiös besetzter Begriff, der als auf Lebenszeit angelegte und gesetzlich geschützte Verbindung einer Frau mit einem Mann zu verstehen ist. Er ist nicht durch staatliche Definition geprägt, sondern durch dieses Vorverständnis und wird in diesem Sinn weiterhin zum Beispiel von der katholischen Kirche verwendet. Diese Bedeutung ist in meinem Umfeld weiterhin maßgeblich, auch wenn sich hier Änderungen abzeichnen mögen. Mit der Lebenspartnerschaft steht ein Begriff bzw. ein Institut zur Verfügung, das der Ehe (mit der geschilderten Änderung im Adoptionsrecht) gleichgestellt ist. Auch wenn manche die Verschiedenheit der Begriffe als Diskriminierung empfinden, was ich sehr bedaure, kann das m.E. kein Grund sein, einen zentralen Begriff wie die Ehe inhaltlich zu verändern. Stattdessen habe ich die Aufnahme des Begriffs der Lebenspartnerschaft in das Grundgesetz vorgeschlagen, um so zu einem gleichen Schutz beider Institute zu kommen und auch die gleiche Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen.

Klar ist: man kann diese Argumentation teilen, oder auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Die zum Teil sehr überzogenen Reaktionen auf meine Position mit den üblichen Unterstellungen und Vorwürfen sind für mich aber gerade kein Anlass, meine Haltung zu ändern.

Die Verfolgung homosexueller Menschen hat in Deutschland über viele Jahre großes Unrecht und Leid verursacht - in der Weimarer Republik, in der Zeit des Nationalsozialismus, aber auch in der neu gegründeten Bundesrepublik und in der Deutschen Demokratischen Republik. In der Diskussion über die Rehabilitierung wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen verurteilter Menschen wurde dies nochmals deutlich. Aus Gesprächen und Begegnungen mit Homosexuellen weiß ich, dass diese Verfolgung weiterhin selbst bei jungen Menschen nachwirkt und zu der Grundhaltung beiträgt, sich als ausgegrenzt und weniger anerkannt zu empfinden. Erhöhte Selbstmordzahlen bei homosexuellen Jugendlichen sind dafür ein bestürzendes Zeichen. Hier erkenne ich die positive Signalwirkung des heutigen Beschlusses ausdrücklich an und habe mich deshalb entschieden, ihn nicht abzulehnen.

Ich bedaure aber, dass die SPD aus wahltaktischen Gründen entgegen dem geltenden Koalitionsvertrag der 18. WP nun ein konfrontatives Verfahren gewählt hat, so dass eine breitere Diskussion (wie von der Kanzlerin vorausgesetzt), die in einen neuen Koalitionsvertrag der 19. WP münden könnte, nicht mehr möglich ist. In diesem Fall hätte die Möglichkeit bestanden, eine deutlich größere politische und damit letztlich auch gesellschaftliche Mehrheit für die Gleichstellung herbeizuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken hätten dann mit breiter parlamentarischer Mehrheit auch ausgeräumt werden können.

In Abwägung dieser verschiedenen Aspekte habe ich mich entschieden, mich bei der Abstimmung über den Antrag des Bundesrates zu enthalten.

 

 

Entscheidung von Bundesnetzagentur nicht nachvollziehbar

Die Bundesnetzagentur hat am heutigen Mittwoch bekannt gegeben, auf die Durchsetzung der zum 1. Juli 2017 bestehenden Mindestspeicherungsfrist für Verkehrsdaten zu verzichten. Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22. Juni 2017. Darin hatte das Gericht Zweifel an der Europarechtskonformität der geltenden Regelungen geäußert. Hierzu können Sie die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker wie folgt zitieren:

„Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, auf eine Durchsetzung der ab 1. Juli bestehenden Mindestspeicherungsfrist für Verkehrsdaten und damit auf eine Durchsetzung geltenden Rechts zu verzichten, ist nicht nachvollziehbar. Die zuständige Bundesministerin Zypries (SPD) muss dafür sorgen, dass die Bundesbehörde geltendes Recht anwendet und auch durchsetzt. Gerade im Vorfeld des G20-Gipfels am 7.-8. Juli in Hamburg wäre es unverantwortlich, auf diese Maßnahme zu verzichten. An der fachlichen Notwendigkeit solcher Speicherpflichten besteht kein Zweifel.“