Neuigkeiten aus Berlin

Entscheidung von Bundesnetzagentur nicht nachvollziehbar

Die Bundesnetzagentur hat am heutigen Mittwoch bekannt gegeben, auf die Durchsetzung der zum 1. Juli 2017 bestehenden Mindestspeicherungsfrist für Verkehrsdaten zu verzichten. Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22. Juni 2017. Darin hatte das Gericht Zweifel an der Europarechtskonformität der geltenden Regelungen geäußert. Hierzu können Sie die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker wie folgt zitieren:

„Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, auf eine Durchsetzung der ab 1. Juli bestehenden Mindestspeicherungsfrist für Verkehrsdaten und damit auf eine Durchsetzung geltenden Rechts zu verzichten, ist nicht nachvollziehbar. Die zuständige Bundesministerin Zypries (SPD) muss dafür sorgen, dass die Bundesbehörde geltendes Recht anwendet und auch durchsetzt. Gerade im Vorfeld des G20-Gipfels am 7.-8. Juli in Hamburg wäre es unverantwortlich, auf diese Maßnahme zu verzichten. An der fachlichen Notwendigkeit solcher Speicherpflichten besteht kein Zweifel.“

 

 

Neue Entwicklungschancen für die Pflegeberufe

„Die am 22. Juni vom Deutschen Bundestag beschlossene Reform eröffnet den Auszubildenden mehr Entscheidungsfreiheit und begegnet dem Fachkräftemangel“, so Winkelmeier-Becker.

Zukünftig werde die Ausbildung in den drei Berufsfeldern Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege verzahnt. Um die Pflegeberufe attraktiver zu machen, würden alle Pflege-Auszubildenden die ersten zwei Jahre lang gemeinsam ausgebildet. Danach können sie sich entscheiden, ob sie sich im dritten Jahr auf Kinderkranken- oder Altenpflege spezialisieren oder ob sie einen generalistischen Abschluss anstreben.

„Uns war wichtig- so die Siegburger CDU-Abgeordnete -, dass die drei Berufsabschlüsse, insbesondere in der Alten- und Kinderkrankenpflege, erhalten bleiben und gleichberechtigt nebeneinander stehen. Die Auszubildenden sollen die größtmögliche Freiheit haben, selbst zu entscheiden, welches der Modelle das bessere ist.“

Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Anteil von Abiturienten, Realschülern und Hauptschülern in den Bereichen der Pflege unterschiedlich ist. So werde die Ausbildung im Bereich der Krankenpflege vor allem von Abiturienten und Realschülern ergriffen. In der Altenpflege hingegen finde sich ein viel breiteres Spektrum an Bildungsabschlüssen, wie z.B. auch Hauptschüler oder Quereinsteiger.

„Diesem Umstand tragen wir nun Rechnung, indem die Reform der Pflegeausbildung nicht allein auf die generalistische Ausbildung abzielt. Nur die Krankenpflege wird durch eine generalistische Pflegeausbildung ersetzt.

Positiv ist auch, dass das Schulgeld künftig für alle Auszubildenden entfällt.“

Insgesamt sehen wir in der Reform einen wichtigen Beitrag, die Pflegeberufe zu stärken und aufzuwerten und dafür zu sorgen, dass bei der steigenden Zahl von Pflegebedürftigen künftig ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.“

Sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes werde die Entwicklung bewertet, um festzustellen, welcher Ausbildungsansatz der attraktivere ist. Haben sich mehr als die Hälfte der Auszubildenden für den generalistischen Abschluss und gegen eine Spezialisierung entschieden, kann der Bundestag darüber entscheiden, ob er den Abschluss in der Alten- und Kinderkrankenpflege abschafft.

 

 

 

Quellen-TKÜ für zeitgemäße Ermittlungen unerlässlich

Union schafft eigengesetzliche Rechtsgrundlage zur Anwendung der Quellen-Telekommunikations-überwachung (Quellen-TKÜ)

Am heutigen Donnerstag verabschiedet der Deutsche Bundestag einen Änderungsantrag zum Gesetz zur effektiven und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, mit dem die eigengesetzliche Grundlage für die Anwendung der Quellen-Telekommunikations-überwachung (Quellen-TKÜ) gelegt wird. Dazu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung führt oft nicht weiter, seitdem die Täter verschlüsselte Messenger-Dienste nutzen und über Telefon allenfalls noch Pizza bestellen. Es macht keinen Sinn, wenn die Strafverfolger nur Ermittlungsmethoden einsetzen können, die am Täterverhalten völlig vorbei gehen. Deshalb brauchen wir neue Befugnisse, die darauf reagieren.
Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung sind ohne Zweifel gewichtige Grundrechtseingriffe. Sie sind aber gerechtfertigt, wenn es um schwere Kriminalität und Terrorismus geht. Die rechtlichen und auch die technischen Hürden sind so hoch, dass ihr Einsatz schon deshalb nur bei schwerster Kriminalität in Frage kommt. Die Anwendung der Quellen-TKÜ steht insbesondere unter Richtervorbehalt.
In dieser Form halten wir die vorgesehenen Regelungen für erforderlich und in der Abwägung von Persönlichkeitsrechten auf der einen Seite, der Verantwortung des Staates für die Sicherheit der Menschen auf der anderen Seite, auch für verfassungskonform. Dies haben die Experten in der Sachverständigenanhörung bestätigt.
Mit der eigenes hierzu durchgeführten Sachverständigenanhörung, den Beratungen im Rechtsausschuss, der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag und den anschließenden Beratungen im Bundesrat ist eine breite Diskussionsgrundlage geschaffen worden, die dem Thema in seiner Bedeutung auch gerecht wird.“

 

 

Union begrüßt Rehabilitierung homosexueller Männer

Strafrechtliches Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen ist aus heutiger Sicht als grund- und menschenrechtswidrig zu bewerten


Der Deutsche Bundestag berät am heutigen Donnerstag abschließend über das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen. Dazu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Aus heutiger Sicht ist das frühere strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen als grund- und menschenrechtswidrig zu bewerten. Durch die Rehabilitierung heben wir den Strafmakel der Verurteilung auf. Die Rehabilitierung der Betroffenen ist ein wichtiges moralisches, politisches und gesellschaftliches Anliegen.
Die pauschale Aufhebung von Urteilen, die unter Geltung des Grundgesetzes ergangen sind, stellt in rechtspolitischer Hinsicht eine Besonderheit dar. Uns war wichtig, dass die Aufhebung der Strafurteile mit diesem Gesetz den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Handlungen, die nach dem damaligen Recht auch für heterosexuelle Handlungen strafbar waren oder nach heutigem Recht strafbar sind, werden von den Regelungen allerdings nicht erfasst. Dies hätte zu Wertungswidersprüchen geführt.
Neben der strafrechtlichen Rehabilitierung erhalten die betroffenen Männer eine Entschädigung. Mit Blick auf das hohe Alter vieler Verurteilter müssen wir jetzt als Gesetzgeber schnell handeln, um noch eine Versöhnung zu ermöglichen.“

 

 

 

Übertragung von Gerichtsentscheidungen schafft mehr mediale Transparenz

Gesetz über Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren rückt Justiz näher an den Bürger


Der Deutsche Bundestag berät am heutigen Donnerstag abschließend über das „Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren“. Dazu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Mit dem Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren ermöglichen wir, dass Urteilsverkündungen der fünf Bundesgerichte künftig gefilmt und im Fernsehen übertragen werden können. Bürgerinnen und Bürger haben künftig die Möglichkeit, den Richtern bei der Begründung ihrer Entscheidungen direkt zu folgen. Das erhöht die Akzeptanz höchstrichterlicher Entscheidungen. Die Justiz rückt so näher an die Bürgerinnen und Bürger heran und wird das Interesse für die Dritte Staatsgewalt, die im Unterschied zu Parlament und Regierung in Rundfunk und Fernsehen wenig präsent ist, stärken.
Für die Union ist wichtig, dass mit dem Gesetz die Bestimmungen über die Medienöffentlichkeit der Bundesgerichte an die für das Bundesverfassungsgericht geltende Rechtslage angepasst werden. Damit gelten nun für alle obersten Gerichtshöfe dieselben Regeln für mediale Transparenz. Wie beim Bundesverfassungsgericht sollten bei Urteilsverkündungen jeweils ein Fernsehteam eines öffentlich-rechtlichen und eines privaten Senders zugelassen werden. Diese Maßgabe stellt sicher, dass ein Aufgebot an Kamerateams nicht zur Belastung für Gericht und Prozessbeteiligte wird. Für eine transparente Justiz sind nicht schöne Bilder wichtig, sondern vor allem eine verständliche Erklärung der Gründe und Auswirkungen einer Entscheidung.
Die Neuregelung ermöglicht auch die Tonübertragung von Verhandlung in einen Nebenraum (Medienarbeitsraum), damit eine interessierte Öffentlichkeit noch besser über die Medien informiert werden kann. Auch Aufzeichnungen von zeithistorisch bedeutenden einzelnen Gerichtsverfahren zu Archivierungszwecken sind in Zukunft erlaubt. Hierfür dürfen Tonmittschnitte gemacht werden. Filmaufzeichnungen haben wir ausgeschlossen, da das Mitlaufen einer Kamera die Gefahr birgt, das Verfahren zu beeinflussen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, nicht mehr allein die Wahrheitssuche im Vordergrund der Verhandlung steht, sondern auch persönliche Profilierungsversuche von Prozessbeteiligten, u.U. mit Angriffen auf andere Beteiligte und deren Persönlichkeitsrechte. Wir werden in der Praxis beobachten, wie von der Möglichkeit für Tonaufzeichnungen Gebrauch gemacht wird und welche Auswirkungen dies auf das Gerichtsverfahren selbst hat.
Außerdem sorgt das Gesetz für mehr Barrierefreiheit im Gerichtssaal, da künftig hör- und sprachbehinderte Personen auch außerhalb der konkreten Gerichtstermine in allen Verfahrensschritten eine Übersetzungshilfe gestellt bekommen.“