Sehr geehrte/r,
vielen Dank für Ihre Zuschrift.
Die emotionale Debatte um die Urheberrechtsreform und das mögliche technische Erfordernis von Uploadfiltern wird mit einer Vielzahl von Fehlinformationen geführt. Dies gilt insbesondere für die sämtlich falschen Behauptungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs, dass Wissenschaftsplattformen, Online-Enzyklopädien, Blogs oder auch Dating-Apps von der Richtlinie erfasst seien.
Richtig ist stattdessen folgendes: Die Richtlinie adressiert ausschließlich große kommerzielle User Upload Content-Plattformen ("online content sharing service provider") wie YouTube, Instagram oder Vimeo, deren Hauptzweck es ist, große Mengen urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich zu machen (Artikel 2 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie). Die Regelungen zielen in erster Linie darauf ab, dass künftig mehr Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden.
Ausdrücklich ausgenommen von der Verantwortlichkeit sind nicht-kommerzielle Dienste, wie Online-Enzyklodädien (Wikipedia u. a.), Plattformen in den Bereichen Wissenschaft und Bildung; Open-Source-Software-Entwicklu
Ziel der Richtlinie, die wir in den kommenden beiden Jahren in nationales Recht umsetzen werden, ist es, massenhafte Uploads, die unter Verstoß gegen die Rechte der Urheber und Autoren erfolgen, einzuschränken. Zu diesem Zweck werden die großen Plattformen, deren Geschäftszweck es ist, mit diesen Uploads ihrer Nutzer Einnahmen zu generieren, in die Verantwortung genommen.
Sie sind nicht der einzige, der hierzu aktuell Fragen hat. Für wen die Richtlinie konkret gilt, werden wir in dem Umsetzungsgesetz klar regeln, so dass sich alle Unklarheiten klären.
Mit freundlichen Grüßen