Sehr geehrte/r ...,
vielen Dank für die ausführliche Darstellung ihrer praktischen Erfahrungen im Bereich des Abmahnrechts. Es ist uns in der Union ein wichtiges Anliegen, der Praxis missbräuchlicher Abmahnungen entschlossen entgegenzutreten. Daher wollen wir in dem Gesetz u. a. (finanzielle) Anreize für missbräuchliche Abmahnungen verringern und den Kreis der Abmahn- und Klagebefugten einschränken. Der Entwurf eines entsprechenden Gesetzes mit der Bezeichnung "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" steht kurz vor der Kabinettbefassung.
Was die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes angeht, sind noch einige Details zwischen Union und SPD zu klären. Einig sind wir jedoch bereits in der Grundausrichtung, die Möglichkeit von Abmahnungen durch Wettbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen beizubehalten, dabei aber gezielt gegen die missbräuchliche Nutzung dieses Instruments vorzugehen.
Dazu wollen wir mit dem Gesetz einige zentrale Aspekte neu regeln:
Zunächst einmal wollen wir den Kreis der Abmahnbefugten einschränken, und Anforderungen für Abmahnungen qualifizierte Wirtschaftsverbände stellen. Diese werden künftig etwa eine höhere Mindestanzahl an Mitgliedern aufweisen müssen und ihre im Vereinsregister eingetragenen Aufgaben auch für einen noch zu bestimmenden Zeitraum tatsächlich satzungsgemäß wahrgenommen haben. Um abmahnbefugt zu sein, werden Wettbewerber künftig nicht nur auf demselben Markt, wie der Abgemahnte, aktiv sein müssen. Sie müssen die entsprechenden Waren und Dienstleistungen auch mehr als nur gelegentlich dort vertreiben.
Zugleich wollen wir Anforderungen an die Abmahnungen selbst formulieren, etwa Voraussetzungen definieren, nach denen eine Abmahnung als missbräuchlich einzuordnen ist. Dazu könnte etwa der Fall zählen, dass die Geltendmachung vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder auch Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Gleiches gilt für die Geltendmachung deutlich überhöhter Vertragsstrafen.
Die Transparenz für Abgemahnte werden wir erhöhen, indem wir an die entsprechende Geltendmachung von Ansprüchen erhöhte Anforderungen stellen. Der Abmahnende oder dessen Vertreter müssen künftig die Grundlagen ihrer Anspruchsberechtigung sowie tatsächliche Umstände zur Rechtsverletzung des Abgemahnten machen.
Mit den erhöhten Anforderungen an die Abmahnungen verringern wir zugleich Anreize für missbräuchliche Abmahnungen. Zugleich soll der Anspruch auf Aufwendungsersatz beschränkt und Kriterien aufgestellt werden, die künftig an eine angemessene Vertragsstrafe zu stellen sind. Hier werden wir versuchen, das Verhältnis von Rechtsverstoß und Höhe der möglichen Vertragsstrafe besser im Gesetz abzubilden.
Insgesamt hoffe ich, dass wir in den kommenden Monaten mit diesem Projekt gut vorankommen, um die Fälle missbräuchlicher Abmahnungen nachhaltig einzudämmen.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker