Insolvenzrecht beschäftigt uns in dieser Wahlperiode als Daueraufgabe

Das Insolvenzrecht beschäftigt uns in dieser Wahlperiode als Daueraufgabe. Nach dem ESUG, das in den vergangenen Monaten den ersten Praxistest durchlaufen hat, haben wir kürzlich die Entfristung der Regelung zum Überschuldungsbegriff beschlossen, um den Unternehmen an dieser Stelle die nötige Rechtssicherheit für die Zukunft zu geben.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte greifen wir nun ein Projekt aus dem Koalitionsvertrag auf. Eine Vereinbarung über eine schnellere Möglichkeit zur privaten Entschuldung findet sich hier, allerdings im Kapitel über die Wirtschaftspolitik. Für uns als federführende Rechtspolitiker war das zunächst einmal überraschend. Das Anliegen, Unternehmen im Fall des Scheiterns ihrer Geschäftsidee einen schnelleren Fresh Start zu ermöglichen, ist aber auch für die Rechtspolitiker sicher nachvollziehbar. Wir haben alle ein Interesse daran, dass immer wieder Menschen mit guten Geschäftsideen ein Wagnis eingehen, auch wenn ein Teil von ihnen mit dieser Geschäftsidee scheitert. Es ist gut, wenn sie die Chance erhalten, in angemessener Zeit wieder wirtschaftlich handlungsfähig zu werden und etwas Neues zu beginnen.

Nun legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der sich über diese ursprüngliche Intention hinaus nicht nur auf Unternehmer, sondern auf alle privaten Schuldner erstreckt. Auch das ist plausibel; denn in der Tat ist eine verfassungsmäßig haltbare Abgrenzung zwischen den einen und anderen Schuldnern sehr problematisch. Wir wissen außerdem, dass auch unter den privaten Schuldnern vielfach schicksalhafte Entwicklungen wie Arbeitslosigkeit Ursache der Überschuldung sind; oft auch Trennung und Scheidung – das möchte ich zwar nicht per se als „schicksalhaft“ bezeichnen. Es zeigt sich aber, dass die Probleme zumeist nicht in einem allzu leichtfertigen Umgang mit Geld liegen, sondern andere, oft einmalige Ursachen im Lebensverlauf haben. Oft gehen dem Antrag auf ein privates Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung bereits Jahre voraus, in denen der Schuldner und gegebenenfalls auch seine Familie sich wegen der Schulden sehr stark einschränken müssen – mit allen Begleiterscheinungen für die Lebensgestaltung, aber auch Ausweichreaktionen in Richtung Schwarzarbeit. Es ist deshalb ein richtiger Ansatz, wenn durch eine angemessene Regelung zur Restschuldbefreiung eine Perspektive für einen Neuanfang geschaffen wird.

Es gibt aber auch die andere Seite: Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ hat ebenfalls eine hohe Bedeutung und verlangt grundsätzlich, dass eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen sind. Beides muss gegeneinander abgewogen werden. Die Bundesregierung schlägt uns hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre vor, wenn im Insolvenzverfahren zumindest 25 Prozent der Schulden beglichen werden, auf fünf Jahre, wenn zumindest die Verfahrenskosten gedeckt werden. Die bereits vorliegenden Stellungnahmen zeigen: Das ist den einen nicht weitreichend genug, den anderen geht der damit verbundene Einschnitt in die Position der Gläubiger schon zu weit. Hier muss man gut überlegen, ob diese Hürde für alle Fälle sachgerecht ist, oder ob es weitere Möglichkeiten der Differenzierung geben sollte – etwa dort, wo auch der redliche Schuldner bei bestem Willen eine solche Quote nicht erfüllen kann oder wo auf der anderen Seite ein beschleunigtes „Freikaufen“ von leichtsinnig aufgehäuften Konsumschulden mit 25 Prozent allzu einfach erscheint.

Der Ansatz, mit einer bestimmten Mindestquote einen Anreiz zu setzen, der zu einem frühzeitigen Insolvenzantrag und unter Umständen auch zu überobligatorischen Bemühungen um die Erfüllung einer solchen Quote führt, die weit über den heute durchschnittlich erzielten Quoten liegt, erscheint jedenfalls zunächst einmal plausibel, und wir werden das konstruktiv prüfen.

Das Gesetzgebungsverfahren greift weitere wichtige Punkte zur Verbesserung des Restschuldverfahrens auf. Eine wichtige Stärkung der Gläubigerrechte liegt darin, dass Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung künftig nicht mehr nur im Schlusstermin geltend gemacht werden können. Entscheidend ist, dass sie bis dahin zumindest schriftlich vorliegen müssen; bei später bekanntwerdenden Gründen ist auch die nachträgliche Geltendmachung noch möglich. Ärgerliche Fälle, in denen auch unredliche Schuldner Restschuldbefreiung erlangen konnten, weil die Gläubiger den Aufwand der Antragstellung im Schlusstermin scheuten, sind damit für die Zukunft ausgeschlossen. Eine Stärkung der Erwerbsobliegenheiten des Schuldners im Insolvenzverfahren und seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erscheinen ebenfalls gerecht und sinnvoll und stärken die Rechte der Gläubiger.

Erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs ist außerdem die Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Hier leisten die Schuldnerberatungsstellen oft eine sehr gute Arbeit, in der neben der Klärung der persönlichen Finanzlage auch viel Lebenshilfe geboten wird. Die Schuldnerberatungsstellen weisen allerdings darauf hin, dass das Ziel einer Stärkung der außergerichtlichen Einigung durch den Wegfall der gerichtlichen Zustimmungsersetzung aus ihrer Sicht gefährdet erscheint. Dies und die weiteren Vorschläge der sogenannten Stephan-Kommission sollten wir in den anstehenden Beratungen nochmals im Detail prüfen.

Noch offen ist aus meiner Sicht die Regelung der funktionellen Zuständigkeit. Ursprünglich war im Referentenentwurf die Übertragung der Verbraucherinsolvenz auf die Rechtspfleger vorgesehen, auch als Ausgleich zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Richter im ESUG. Dies ist im nun vorliegenden Regierungsentwurf geändert, ohne dass uns das Ministerium dazu eine vertiefte Begründung liefert.

Der Gesetzentwurf greift weitere Aspekte auf, die zusammen mit den genannten Änderungen dazu beitragen können, Gerechtigkeit und Akzeptanz des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens im privaten Bereich zu verbessern. In den anstehenden Beratungen wird es unsere Aufgabe sein, für Schuldner und Gläubiger zu praktikablen Regelungen zu kommen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen ermöglichen.

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