Das Bundessozialgericht hat am 3. April 2014 festgestellt, dass in Unternehmen und Verbänden tätige Rechtsanwälte per se nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könnten, da sie in ihrer Eigenschaft als abhängig Beschäftigte nicht als Rechtsanwälte tätig seien. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.
Hierzu erklären die Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter Detlef Seif:
„Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, Syndikusanwälten keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren, ist für die CDU/CSU-Fraktion nachvollziehbar und schlüssig, da sie sich eng am Wortlaut des Gesetzes orientiert. Darüber hinaus setzt sie der bisherigen uneinheitlichen Entscheidungspraxis der Verwaltung und der Sozialgerichte selbst bei gleich gelagerten Sachverhalten ein Ende“ betont Seif.
Allerdings hat die höchstrichterliche Entscheidung erhebliche individuelle und branchenweite Auswirkungen. Für die rund 30.000 Syndikusanwälte in Deutschland führt sie hinsichtlich deren Altersversorgung zu erheblicher Verunsicherung. Der Bestandsschutz, den das Bundessozialgericht derzeitigen Inhabern einer begünstigenden Befreiungsentscheidung einräumt, gilt nämlich nur, solange kein Tätigkeits- oder Arbeitgeberwechsel erfolgt. Anderenfalls sind Syndikusanwälte zukünftig in beiden Altersversorgungssystemen versichert. Dies dürfte viele Betroffene davor zurückschrecken lassen, sich beruflich
anderweitig zu orientieren. Mittelbar werden schließlich auch die Rechtsanwaltskammern und Versorgungswerke von der Entscheidung betroffen sein.
Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gehören Syndikusanwälte selbstverständlich ebenso zur Anwaltschaft wie ihre angestellten und selbständigen Kolleginnen und Kollegen in Kanzleien. Sie leisten wichtige
juristische Arbeit in den verschiedensten Bereichen. Aus diesem Grund haben wir uns bereits im November 2013 in unserem Koalitionsvertrag für die berufsständische Versorgung der verkammerten freien Berufe und deren Erhalt als eigenständige Alterssicherungssysteme ausgesprochen. Das Urteil veranlasst uns, das Recht der Syndikusanwälte in dieser Legislaturperiode einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
„Ziel ist eine praxisnahe Lösung, die den Wechsel zwischen freiberuflicher Anwaltstätigkeit und einer Anstellung als Syndikusanwalt weiterhin ermöglicht und zugleich Sicherheit für den Bestand der berufsständischen Versorgungssysteme bietet. Dafür müssen wir realistische, objektive Voraussetzungen formulieren, etwa in Bezug auf die fachliche Unabhängigkeit des Syndikusanwalts.“ so Winkelmeier-Becker abschließend.