Neuigkeiten aus Berlin

Lücke im Strafrecht schließen - Unionsforderung nach besserem Opferschutz aufgegriffen

Deutscher Bundestag berät in erster Lesung über Änderungen im Sexualstrafrecht

Heute hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches  - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht debattiert. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches  - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht werden die Forderungen der CDU/CSU-Bundesfraktion nach einem besseren Opferschutz aufgegriffen. Damit wird - wie zuvor bereits von uns gefordert - der Schutz der Intimsphäre vor Verletzung durch Bildaufnahmen – insbesondere durch Nacktbilder - verbessert. Im Hinblick auf den Fall Edathy sollen künftig insbesondere die unbefugte Herstellung, Verbreitung und das Gebrauchen von Nacktaufnahmen unter Strafe gestellt werden. Film- oder Fotoaufnahmen von Eltern, die ihre Kinder beispielsweise im Urlaub ablichten, sollen dagegen weiterhin zulässig bleiben. Auch wurde unsere Forderung, dass Minderjährige vor sexuellen Übergriffen in Obhutsverhältnissen besser geschützt werden müssen, im Gesetzesentwurf aufgenommen. Damit wird insbesondere die Strafbarkeitslücke für die Fälle geschlossen, in denen Vertretungslehrer eine sexuelle Beziehung zu ihren minderjährigen Schülern eingehen. Ebenfalls wurde in den Entwurf unsere Forderung, minderjährige Kinder vor sexuellen Handlungen der mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen besonders zu schützen, übernommen. Dies betrifft beispielsweise den Schutz vor dem Lebenspartner eines Elternteils oder Großeltern. Zur Verbesserung des Opferschutzes soll die strafrechtliche Verjährung von verschiedenen Delikten künftig nicht nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung  des 30. Lebensjahrs des Opfers ruhen.  Schwere Sexualdelikte können damit nicht vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, so dass die häufig stark traumatisierten Opfer Zeit haben, das Geschehene zu verarbeiten. Viele Opfer sind erst nach Jahren und Jahrzehnten in der Lage, über das Geschehene zu sprechen und gegen die Täter vorzugehen. Zudem wird der Strafrahmen beim Besitz kinderpornographischer Schriften und bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhöht.

Neben diesen auf den Weg gebrachten repressiven Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen setzt sich die CDU/CSU-Fraktion auch für die finanzielle  Unterstützung von präventiven Projekten und Aufklärungskampagnen zum Schutz von Opfern ein.

Inzestverbot muss bleiben

Kinder brauchen Schutz für eine unbeeinträchtigte Entwicklung

Der Deutsche Ethikrat hat sich heute mehrheitlich für eine weitgehende Straflosigkeit von inzestuösen Handlungen zwischen Geschwistern ausgesprochen, deren strafrechtliche Verfolgung in § 173 StGB geregelt ist. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Die Abschaffung des § 173 StGB, der den Beischlaf unter Verwandten als strafrechtliches Vergehen einordnet, bzw. die Abschaffung der Strafbarkeit des Inzests unter Geschwistern wäre ein falsches Signal. Der Wegfall der Strafandrohung gegenüber inzestuösen Handlungen innerhalb von Familien würde dem Schutz der unbeeinträchtigten Entwicklung von Kindern in ihren Familien zuwider laufen. Die Diskussion darf nicht nur die Fälle erwachsener Verwandter in den Blick nehmen, die außerhalb familiärer Strukturen beiderseits freiwillig und selbstbestimmt zueinander gefunden haben; hier bieten die Ausgestaltung als bloßes Vergehen und die Praxis der Strafverfolgung hinreichende Möglichkeiten zu einem angemessenem Vorgehen. Es geht zu allererst um den Schutz heranwachsender Kinder und Jugendlicher, die in ihrem familiären Umfeld möglichen Übergriffen anderer, in ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem Status innerhalb des familiären Gefüges überlegenen Familienmitgliedern nicht mit dem notwendigen Selbstbewusstsein entgegentreten können. Fast immer geht Inzest mit der Abhängigkeit eines Partners und äußerst schwierigen Familienverhältnissen einher.

Wir begrüßen deshalb besonders, dass sich mehrere Mitglied des Deutschen Ethikrates in einem Sondervotum unter anderem auch aus den genannten Gründen gegen eine die Strafbarkeit einschränkende Änderung des § 173 StGB ausgesprochen hat.“

Hintergrund:
Anlass für die Befassung des Deutschen Ethikrates ist eine Entscheidung des  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 12.04.2012, mit der die Beschwerde eines Mannes aus Leipzig, der mit seiner Schwester vier Kinder gezeugt hatte, gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2008 zur Strafbarkeit des Geschwisterinzests zurückgewiesen wurde. 

Winkelmeier-Becker/Hirte: TTIP - Schiedsgerichte sollten mit hochrangigen Richtern besetzt werden

Einbeziehung von Deutschem Bundestag, Europäischen Gerichtshof und US Supreme Court könnten Transparenz und Legitimation stärken

Aktuell gibt es eine intensive Diskussion um die Aufnahme von Investor-Staat-Schiedsverfahren in das nordatlantische Freihandelsabkommen TTIP. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Heribert Hirte:

„Das Transatlantische Freihandelsabkommen TTIP sorgt seit Monaten für Kontroversen, wobei die geplanten „Investor-Staat-Schiedsverfahren“, in denen Streitigkeiten zwischen Unternehmen und europäischen Staaten bzw. den USA vor privaten, nicht-staatlichen Gerichten beigelegt werden sollen, besonders in der Kritik stehen. Ob es angesichts der leistungsfähigen Justizsysteme auf beiden Seiten des Atlantiks einer solchen Schiedsgerichtsbarkeit bedarf, wird derzeit vor allem im Hinblick auf die konkret ausgestaltete Schiedsgerichtsbarkeit in bereits bestehenden Abkommen unterschiedlich bewertet und in Frage gestellt.

Schiedsgerichtsverfahren können dort sinnvoll sein, wo bei grenzüberschreitenden rechtlichen Auseinandersetzungen zu erwarten ist, dass nationale Gerichte nicht über die notwendige Fachkompetenz und personale bzw. organisatorische Ausstattung verfügen oder befangen sind bzw. zumindest eine einseitige Wahrnehmung haben.“

Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Wir brauchen  einen Ansatz , der die teilweise berechtigten Bedenken gegen Schiedsverfahren aufgreift und die Souveränität der Staaten nicht aushebelt, andererseits aber einen für die Investoren auf beiden Seiten des Atlantiks verlässlichen Rechtsrahmen bereithält. So könnte z.B. eine Rahmenschiedsvereinbarung, die für den Bedarfsfall einheitliche Schiedsverfahren im Rahmen konkreter Investitionsvorhaben zwischen Investor und Staat vorsieht, die Lösung sein. Danach stünde es stets in der Hoheit eines Unterzeichnerstaats, ob er sich vor einem konkreten Investitionsprojekt gegenüber dem Investor einem Schiedsverfahren unterwirft oder den Investor auf den allgemeinen Rechtsweg verweist. Damit hätte ein potentieller Investor vor seiner Investitionsentscheidung Klarheit.“

Heribert Hirte: „Eine Möglichkeit wäre, in die vorgeschlagene Liste von Schiedsrichtern seitens Deutschlands nur deutsche Berufsrichter – besser noch nur Bundesrichter – zu wählen. Das könnte unschwer durch den Deutschen Bundestag erfolgen, wo es für die Wahl der Bundesrichter und Bundesverfassungsrichter einen bewährten gesetzlichen Rahmen gibt. Rechtlich ließe sich das im entsprechenden Begleitgesetz zur Ratifikation des Abkommens regeln.

Gelingt die Bestellung eines Schiedsrichters bzw. die Einigung auf einen Vorsitzenden nicht, böte sich die Einbeziehung der beiden Institutionen an, welche auf beiden Seiten des Atlantiks geschaffen wurden, um das Vertrauen in die Justiz bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sicherzustellen: Das ist auf der europäischen Seite der Europäische Gerichtshof und auf der anderen Seite die US-amerikanische Bundesgerichtsbarkeit mit dem US Supreme Court an ihrer Spitze. Natürlich könnten die entsprechenden Entscheidungen über mögliche Schiedsrichter auch an einzelne Kammern delegiert werden. Denkbar wäre es auch, die Richterbestellung für Streitigkeiten im Rahmen des TTIP in die gemeinsamen Hände dieser beiden hochangesehenen Institutionen zu legen und etwa einen Euro/US Supreme Court für Wirtschaftsrecht zu schaffen. Das hohe Vertrauen in das eigene Justizsystem, die Souveränität der Staaten und der notwendige Investorenschutz ließen sich auf diese Weise miteinander versöhnen.“

Winkelmeier-Becker/Dr. Luczak: Mietpreisbremse dämpft Anstieg der Mieten

Grundsatzeinigung trägt die Handschrift der Union

Die Spitzen der Koalitionsfraktionen haben am heutigen Dienstag eine Einigung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz („Mietpreisbremse“) erzielt. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-
Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Jan-Marco Luczak:

„Das Ergebnis der Verhandlungen ist ein Erfolg für die Union. Die erzielte Grundsatzeinigung trägt die Handschrift der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Das Gesetzgebungsverfahren kann nun beginnen. Mit der Mietpreisbremse wird der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gedämpft. Es darf nicht sein, dass Menschen aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängt werden, weil sie bei einem Umzug die
neue Miete nicht zahlen können oder ihnen zahlungskräftigere Mieter vorgezogen werden.

Zugleich haben Investitionen in den Neubau von Wohnungen Vorfahrt. Damit die Mietpreisbremse nicht zur Investitionsbremse wird, bleiben alle neu errichteten Wohnungen auf Dauer von dem Gesetz ausgenommen – nicht nur bei der ersten Vermietung, wie ursprünglich von Minister Maas geplant. Damit wird für Bauherren klar und rechtssicher geregelt, dass sich ihre Investitionen in den Neubau von Wohnungen lohnen können. Wir haben immer betont, dass die eigentlichen Ursachen von exorbitanten Mietsteigerungen bekämpft werden müssen. Wir nehmen dabei auch die Länder in die Pflicht. Sie müssen darlegen, welche Maßnahmen sie während der Geltungsdauer der Mietpreisbremse ergreifen werden, um der angespannten Wohnungssituation abzuhelfen. Damit wirksame Gegenmaßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden, wird die Mietpreisbremse auf längstens fünf Jahre befristet.

Hintergrund: Die Rechts- und Baupolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatten im März 2014 einen Forderungskatalog zur Umsetzung des Koalitionsvertrages im Hinblick auf die Mietpreisbremse erarbeitet. Bundesjustizminister Maas hatte parallel einen Referentenentwurf zur Mietpreisbremse vorgelegt. Nach der heutigen Einigung wird der Gesetzentwurf in folgenden wesentlichen Punkten entsprechend den Forderungen der CDU/CSU-Fraktion geändert:

  • Die Mietpreisbremse gilt für 5 Jahre.
  • In den Gesetzentwurf werden Kriterien aufgenommen, die beschreiben, wann ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt (z.B. geringe Leerstandsquote, überdurchschnittlicher Mietenanstieg, überdurchschnittliche Mietenbelastung der Haushalte).
  • Die Länder müssen bei Erlass der Verordnung darlegen, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vorliegt und welche Maßnahmen sie während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung ergreifen werden, um Abhilfe zu schaffen.
  • Als Maßstab für die Mietpreisbremse soll die ortsübliche Vergleichsmiete gelten. Diese kann sich aus einem qualifizierten oder einem einfachen Mietspiegel ergeben. Daneben kann die ortsübliche Ver-
  • gleichsmiete auch durch andere Ermittlungen festgestellt werden.
  • Das allgemeine Verbot der Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes, das nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums ersatzlos gestrichen werden sollte, bleibt
  • erhalten.


Im Wohnungsvermittlungsgesetz wird ein Textformerfordernis auch für Suchaufträge des Vermieters – neben der entsprechenden Formvorschrift für Suchaufträge des Wohnungssuchenden – aufgenommen.

Selbst ernannte „Scharia-Polizei“ verstößt gegen das Strafrecht

Paralleljustiz ist keinesfalls zu dulden

Eine größere Gruppe Männer patrouillierte in orangefarbenen Warnwesten als "Scharia-Polizei" durch die Straßen Wuppertals, hielt Jugendliche und junge Erwachsene an und maßregelte sie im Hinblick auf die Einhal-tung der Scharia. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:  

"Ein zentrales Element unseres Rechtsstaates ist das staatliche Gewaltmonopol. Dieses System ist von allen Menschen hier zu akzeptieren - unabhängig von Religion oder Staatsangehörigkeit. Dementsprechend haben wir - auf Bestreben von CDU und CSU – im Koalitionsvertrag festgelegt: 'Wir wollen das Rechtsprechungsmonopol des Staates stärken. Illegale Paralleljustiz werden wir nicht dulden.'

Die Handlungen der Radikalrislamisten als selbst ernannte 'Scharia-Polizei' dürften bereits den Straftatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB erfüllen. Dieses Gesetz dient dem Schutz der staatlichen Organisationen und der Staatsgewalt. Es soll die Autorität und das Ansehen des Staates dadurch schützen, dass es die Vortäuschung von Hoheitsgewalt unter Strafe stellt. Sollte sich in der praktischen Anwendung dieser Vorschrift herausstellen, dass hier Schutzlücken bestehen, wären diese dringend zu schließen."