Neuigkeiten aus Berlin

Der Fall Böhmermann: Merkels Entscheidung ist kein Einknicken vor Erdogan - im Gegenteil!

Die Kanzlerin zeigt Erdogan, dass in einer Demokratie und einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilung nicht die Regierung über Recht oder Unrecht entscheidet, sondern eine unabhängige Justiz.

Hätte sie anders entschieden und selbst als Exekutive die Strafverfolgung bei diesem Delikt ausgeschlossen, hätte sie Erdogan und dessen Praxis in seinem Staat exkulpiert.

§ 103 des Strafgesetzbuchs stellt die Beleidigung fremder Staatsoberhäupter unter Strafe. Die sonst ohne weiteres zuständigen Justizbehörden dürfen in diesem Fall nach § 104 a Strafgesetzbuch aber nur tätig werden, wenn u.a. der Staat des „Beleidigten“ einen Antrag stellt, und die Bundesregierung eine „Ermächtigung“ erteilt. Diese Hürden sollen außenpolitischen Erwägungen Raum lassen – also: keine Ermittlungen, wenn der andere Staat gar keinen Wert auf Strafverfolgung legt, und auch keine Ermittlungen, wenn die Regierung es aus außenpolitischen Gründen für besser hält, auf ein Strafverfahren zu verzichten. Ein mögliches Verfahren zur Prüfung der persönlichen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch ist davon nicht abhängig.

Daraus folgt: Mit der Erteilung der „Ermächtigung“ wird der normale Zustand der Gewaltenteilung wieder hergestellt, nach der allein die Justiz entscheidet, ob sie Ermittlungen für erforderlich hält und zu welchem Ergebnis in der Sache – kein Verfahren, Einstellung, Anklage, Verurteilung/in welcher Höhe, Freispruch - sie kommt. Es geht bei § 104a darum, ein Verfahren stoppen zu können, wo es außenpolitisch stört. Nicht entscheidend sind innenpolitische Gründe oder gar Rücksicht auf den möglichen Beschuldigten. Die Entscheidung enthält keinerlei Vorgaben für das Verfahren, sie bewertet nicht, ob sich die „Schmähkritik“ im Rahmen von Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit  hält. Entscheidet die Justiz für Einstellung oder Freispruch, ist dies in Ordnung.

Die Entscheidung der Kanzlerin liegt genau auf dieser Linie. Sie entspricht schlicht der Rechtslage und war angesichts des absehbaren Gegenwinds im Inland auch mutig. Sie war außerdem das richtige Signal Richtung Erdogan: Die Justiz entscheidet unabhängig. Für ein „Einknicken“ gegenüber Erdogan spricht nichts – zumal selbst im Fall einer Verurteilung (mehr als eine sehr überschaubare Geldstrafe steht als worst case sicher nicht auf dem Spiel) nicht zu erwarten ist, dass die Entscheidung der Justiz dessen Erwartungen zufrieden stellt.

 

 

 

Beteiligung von Verlegern an Privatkopievergütung erhalten

Gemeinschaftsleistung von Autoren und Verlagen gesetzlich absichern

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Donnerstag entschieden, dass Verlage nicht an den Ausschüttungen aus den Einnahmen der VG Wort aus der Privatkopievergütung zu beteiligen sind. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Stefan Heck:

"Die Entscheidung des BGH wird drastische Konsequenzen für die Buchbranche haben und gefährdet die gleichberechtigte und bewährte Zusammenarbeit von Autoren und Verlegern in den deutschen Verwertungsgesellschaften.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird sich daher für eine zeitnahe gesetzliche Korrektur einsetzen. Verleger müssen weiterhin an den Einnahmen aus der Privatkopievergütung beteiligt werden können. Es ist unser Ziel, das Erfolgsmodell der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlegern auch in Zukunft zu erhalten.

Ein Ausschluss der Verlage von den Ausschüttungen der gesetzlichen Vergütungsansprüche würde nicht nur viele von ihnen in eine bedrohliche Situation bringen, sondern letztlich auch den Autoren erheblich schaden.

Auch wenn Urheber nach dem BGH-Urteil zunächst höhere Einnahmen verbuchen könnten, die angesichts ihrer oftmals knappen Vergütungen sehr willkommen sind, haben sie zugleich aber auch ein Interesse daran, dass ihnen die Verlage erhalten bleiben. Hier besteht nicht nur eine gegenseitige Abhängigkeit, sondern vor allem auch ein produktives Miteinander, das häufig über das konkrete Vertragsverhältnis hinausgeht. So verwenden Zeitungsverleger etwa einen Teil ihrer Einnahmen darauf, den journalistischen Nachwuchs zu schulen.

Dadurch, dass den Verlegern durch den BGH heute ihre Rechte abgesprochen wurden, verliert die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften ihre Wirkung und Durchsetzungskraft. Das wollen wir verhindern."

 

 

 

Verbraucherrechte bei Immobilieneigentum stärken

Bundesjustizminister muss Reformvorschläge für Wohnungseigentumsgesetz vorlegen

Der Bundesjustizminister hat den Auftrag erhalten, Vorschläge für eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorzulegen. Hierzu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

"Der Kauf einer Immobilie bedeutet für viele Verbraucher nicht nur den Erwerb eines Eigenheims, sondern ist für sie häufig auch wichtiger Teil der Altersvorsorge. Gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase wächst nicht nur bei jungen Familien die Bereitschaft, Wohnungseigentum zu erwerben. Für die Verbraucher ist der Immobilienerwerb in aller Regel die bedeutendste finanzielle Entscheidung ihres gesamten Lebens. Neben der Finanzierung müssen dabei häufig auch Baudienstleistungen sowie die Fremdverwaltung durch einen Immobilienverwalter mitbedacht werden. In diesen Bereichen hat die Große Koalition vereinbart, bestehende Lücken im Verbraucherschutz in dieser Legislaturperiode zu schließen. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Auftrag erhalten, den Änderungsbedarf in den bestehenden Gesetzen zu ermitteln und Reformvorschläge, so im Bereich des Bauvertragsrechts, aber auch z.B. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorzulegen."

 

 

Damit die Integration gelingt: Eckpunkte für neues Gesetz sind festgelegt

Die Koalition wird ein Integrationsgesetz (IntG) vorlegen, das sich an den Grundsätzen des Förderns und Forderns orientiert. Ziel des Gesetzes ist es, die Integration der zu uns gekommenen Menschen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt durch staatliche Maßnahmen zu fördern und zugleich von Ihnen Eigenbemühungen einzufordern.

Die Eckpunkte eines Integrationsgesetzes werden am 22. April 2016 im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz erörtert. Die Bundesregierung beabsichtigt, den Gesetzentwurf auf Ihrer Klausurtagung am 24. Mai 2016 in Meseberg zu beschließen.

Das IntG soll folgende Punkte enthalten:

1. Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)

Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden 100.000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen. Ziel ist eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt sowie das Angebot einer sinnvollen und gemeinnützigen Betätigung während des Asylverfahrens. Dieses Programm ist nicht geöffnet für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für vollziehbar ausreispflichtige Personen. Die Maßnahmen begründen keine Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse.

2. Prüfpunkt: Pflicht zur Mitarbeit bei angebotenen Integrationsmaßnahmen

Es wird gesetzlich geregelt, dass die Leistungsberechtigten bei noch festzulegenden Integrationsmaßnahmen Mitwirkungspflichten treffen und dass die Ablehnung oder der Abbruch von Integrationsmaßnahmen ohne wichtigen Grund jeweils zu Leistungseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz führt. Auch diejenigen, die bereits länger als 15 Monate in Deutschland sind und Leistungen entsprechend SGB XII (§ 2 AsylbLG) erhalten, werden einbezogen.

3. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern

Für Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive, für Geduldete die nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegen und für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel soll der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch befristet bis Ende des Jahres 2018 erleichtert werden.

a) Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive:
- nach drei Monaten: ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufs-vorbereitende Bildungsmaßnahmen;
- nach 15 Monaten: Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (Anschluss an Grundleistungen nach dem AsylbLG).  

b) Geduldete:
- nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung, wenn der Geduldete über einen betrieblichen Ausbildungsplatz oder eine Einstiegsqualifizierung oder die konkrete Zusage eines Betriebes verfügt und er nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegt.
- nach sechs Jahren: berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich paralleler Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt.

c) Weitere bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel:
- nach drei Monaten Berufsausbildungsbeihilfe, ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung.

4. Zugang zu Leistungen für Langzeitarbeitslose

Zeiten der Teilnahme an einem Integrationskurs, einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder einer Maßnahme, die für die Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen erforderlich ist, sollen wie Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II als unschädliche Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit gelten. Diese Zeiten werden damit beim Zugang zu speziellen arbeitsmarktpolitischen Leistungen, die das Bestehen von Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, berücksichtigt. Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.

5. Aufenthaltsgestattung - Ankunftsnachweis (Regelung kommt ggf. in ein zweites Gesetz)

Um bisher bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen, soll künftig die Aufenthaltsgestattung einheitlich für alle Schutzsuchenden mit dem Erhalt des Ankunftsnachweises entstehen. Damit wird sichergestellt, dass Asylsuchende rechtssicher und frühzeitig unter anderem Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen bekommen - auch bevor sie mit der Asylantragstellung eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erhalten. Die zuständigen Behörden können dies anhand des Ankunftsnachweises nachvollziehen.
Personen, die unerlaubt aus sicheren Drittstaaten eingereist sind, können auch weiterhin zurückgeschoben werden.

6. Prüfpunkt: Orientierungskurse

Bei der Bearbeitung von Asylverfahren unterteilt das BAMF die Fälle in Gruppen. Verfahren von Personen mit guter oder offensichtlich schlechter Bleibeperspektive werden vorrangig bearbeitet. Aufgrund dieser Vorgehensweise kommt es zu einer Entwicklung, wonach sich Personen aus bestimmten Ländern extrem lange im Asylverfahren befinden. Ein Teil dieser Personen wird in Deutschland bleiben, Versäumnisse in diesem frühen Stadium sind nicht mehr rückgängig zu machen. Aus diesem Grund sollen auch diese Personen von verschiedenen Orientierungsangeboten profitieren.

Ein Teil dieser Asylbewerber wird zwar in das Herkunftsland zurückkehren. Berufserfahrung, Qualifizierung und Bildung aus der Zeit in Deutschland können und sollen auch Perspektiven im Herkunftsland eröffnen. Spracherwerb ist auch für einen vorübergehenden Aufenthalt erforderlich. Neben der Vermittlung von grundlegenden Werten und Sprachkenntnissen soll diesen Schutzsuchenden, anders als im Integrationskurs auch Rückkehrvorbereitung und -hilfe angeboten werden.

Es ist zu prüfen, ob und ggf. wie ein Orientierungsangebot rechtlich verankert werden kann, so dass Personen im Asylverfahren unabhängig von ihrer Bleibeperspektive Fördermaßnahmen erhalten können, sofern sie nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Dieses Angebot geht nicht mit einem Rechtsanspruch des Ausländers einher. Angebote dürfen ohnehin nicht dazu führen, dass die Aufenthaltsbeendigung verzögert bzw. neue Abschiebungshindernisse geschaffen werden

7. Dolmetscherkosten

Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte müssen bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen sprachliche Hürden überwinden. Hier wird für Klarheit gesorgt. Dolmetscher- und Übersetzungskosten sollen künftig im Sozialverwaltungsverfahren und bei der Ausführung von Sozialleistungen eindeutig dem jeweils zuständigen Leistungsträger zugeordnet werden, wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als drei Jahren in Deutschland haben und andere Möglichkeiten der Sprachmittlung ausgeschöpft sind. Es wird kein neuer Anspruch auf Dolmetscherleistungen geschaffen.

8. Verpflichtungserklärung

Wer sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt einer Ausländerin oder eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle die für den Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers aufgewendeten öffentlichen Mittel zu erstatten:

- Fortgeltung der Verpflichtungserklärung für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Einreise.
- Für „Altfälle“ Übergangsregelung mit gestaffelter Befristung bestehender Verpflichtungserklärungen je nach ihrer schon vergangenen Geltungsdauer.

Hauptanwendungsfall sind Verpflichtungserklärungen für Flüchtlinge, die über Landesaufnahmeprogramme nach Deutschland kommen. Ziel ist es, eine einheitliche Rechtsanwendung sicher zu stellen.

9. Rechtssicherheit für den Aufenthalt während einer Ausbildung

Wir schaffen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung in einem zur Berufsausbildung berechtigten Betrieb Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe. Dazu soll folgendes geregelt werden: Während einer gesetzlichen oder tariflichen Ausbildungszeit erhält der Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Bei Abbruch des Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses erlischt der Titel automatisch. Der Ausbildungsbetrieb wird zur Meldung eines Abbruchs der Ausbildung verpflichtet. Es gibt keine Altersgrenze für den Auszubildenden für den Beginn der Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erhält der Geduldete eine weitere Duldung für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche, sofern er nicht im Betrieb verbleibt. Für eine anschließende Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht der Beschäftigung entsprechend für zwei Jahre erteilt. Das Aufenthaltsrecht wird bei Straffälligkeit widerrufen.

10. Aussetzen der Vorrangprüfung und Ermöglichung der Leiharbeit für Gestattete und Geduldete

Für einen Zeitraum von drei Jahren soll bei Asylbewerbern und Geduldeten gänzlich auf die Vorrangprüfung verzichtet werden. In Folge dessen ist in diesem Zeitraum auch eine Zulassung für eine Tätigkeit in der Leiharbeit möglich.
Dies gilt, wenn die Arbeitslosigkeit bezogen auf das jeweilige Bundesland unterdurchschnittlich ist und für das Gebiet eines Bereichs der Arbeitsagentur in diesem Bundesland.

11. Aufenthaltsverfestigung von anerkannten Flüchtlingen bei erbrachter Integrationsleistung

Um für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte einen zusätzlichen Integrationsanreiz zu schaffen, wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nur erteilt, wenn der anerkannte Flüchtling seinerseits Integrationsleistungen erbracht hat. Die dafür erforderlichen Bedingungen werden soweit wie möglich denjenigen angeglichen, die für andere Ausländer gelten (Sprache, Ausbildung, Arbeit, keine Sicherheitsbedenken). Bei der Ausgestaltung wird die besondere Lage der Flüchtlinge berücksichtigt. Ferner wird die Lage im Herkunftsland berücksichtigt.

12. Höhe der Asylbewerberleistung

Überprüfung des Leistungssystems des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Beispiel in Bereichen, in denen durch begrenzende Regelungen Doppelleistungen erfolgen, das Fehlverhalten eines Asylbewerbers zweifelsfrei nachgewiesen wurde oder die Verschleierung von einzusetzendem Vermögen vermieden werden könnte. Die Qualifizierung eines Fehlverhaltens, das mit Leistungskürzungen verbunden werden soll, wird zwischen den beiden Fachministern abgestimmt. Der Bedarfsanteil für den Strombedarf und die Hausinstandhaltungskosten wird für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (nicht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder SGB XII), die nicht individuell diese Kosten selbst tragen müssen, aus dem
Leistungssatz ausgegliedert. Dadurch wird der Geldleistungssatz (auf Basis der alten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 – EVS 2008) nummerisch um etwa 34,00 Euro abgesenkt. Die Anpassung erfolgt aufgrund des systematischen Zusammenhangs im Rahmen des Entwurfs, der die Anpassung der AsylbLG-Leistungssätze an die neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 umsetzt.

13. Wohnsitzzuweisung

Aufgrund dringenden Bedarfs der Länder ist zur Sicherstellung der Integration und zur Vermeidung von sozialen Brennpunkten eine gleichmäßigere Verteilung von Schutzberechtigten erforderlich. Eine Verletzung der Wohnsitzzuweisung führt für die Betroffenen zu spürbaren Konsequenzen. Über die konkrete Ausgestaltung der Wohnsitzzuweisung bei der landesinternen Verteilung wird in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer am 22. April 2016 Einvernehmen erzielt. Hierzu legen die betroffenen Fachminister einen abgestimmten Vorschlag vor.

14. Zugang und Verpflichtung zu Integrationsleistungen

a) Ausweitung der Verpflichtungsmöglichkeit zur Teilnahme am Integrationskurs
Bisher ist es nicht möglich, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutz-berechtigte (Inhaber eines Aufenthaltstitels gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG) zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, wenn bereits eine Verständigung mit einfachen deutschen Sprachkenntnissen möglich ist und diese keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. Einfache Sprachkenntnisse sind aber mit Blick auf einen nachhaltigen Zugang zum Arbeitsmarkt und einen möglichen dauerhaften Aufenthalt aus integrationspolitischer Sicht nicht ausreichend. Diese Gruppe sollte deshalb ebenfalls zum Integrationskurs verpflichtet werden können, wobei im Weiteren bei Verstößen zu berück-sichtigen ist, wenn bereits Sprachkenntnisse vorliegen.

b) Erlöschen des Teilnahmeanspruchs am Integrationskurs nach einem Jahr statt nach zwei Jahren. Um den frühzeitigen Spracherwerb zu fördern, sollte der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs (§ 44 Abs. 2 AufenthG) statt auf zwei Jahre auf ein Jahr befristet sein. Ausnahmeregelung für vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände erforderlich.

15. Effizientere Steuerung des Integrationskurssystems

Zulassung zum Integrationskurs
Seit Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber ist es erforderlich, für die Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive im Steuerungsfall einen Zugang zum Integrationskurs zu ermöglichen. Deshalb soll die Zielgruppe in § 5 Abs. 3 IntV für eine Zulassung aufgenommen werden.

Verkürzung der Wartezeiten auf 6 Wochen bis Kursbeginn
Wartezeiten von bisher 3 Monaten zum Zustandekommen eines Integrationskurses sollen auf sechs Wochen verkürzt werden, um einen schnelleren Kursbeginn sicherzustellen. Als Folgeänderung Anpassung der geltenden Regelungen, die auf diesen Zeitraum Bezug nehmen (§ 7 Abs. 4 IntV) auf alle Fälle, in denen die 6-wöchige Frist nicht eingehalten wird.

Erhöhung der Höchstteilnehmerzahl
Erhöhung der Höchstteilnehmerzahl von 20 auf 25 Personen.

Schaffung von Transparenz über Kursangebot
Transparenz über das Kursangebot ist zur Koordinierung und Steuerung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Integrationskursen und eines zeitnahen Kursbeginns im Einzelfall angesichts des stark gestiegenen Bedarfs dringend notwendig. Deshalb sollen die Kursträger zur Veröffentlichung ihres Kursangebots und freier Kursplätze verpflichtet werden

Stärkung der Wertevermittlung im Orientierungskurs
Der Orientierungskurs soll inhaltlich erweitert werden und künftig schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung enthalten. Aufstockung von 60 auf 100 Unterrichtseinheiten. Der Um-fang des Sprachkurses soll unverändert bleiben.

Menschenhandel weiter bekämpfen

Schutz vor Zwangsprostitution und Zwangsarbeit verbessern

Das Bundeskabinett wird voraussichtlich am morgigen Mittwoch die Gesetzesänderungen zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels beschließen. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

"Der Gesetzesentwurf ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Die Menschenhandelstatbestände werden objektiver und damit praktikabler ausgestaltet; das wird es in der Praxis einfacher machen, die Täter tatsächlich  zur Verantwortung zu ziehen. Auch Freier machen sich in Zukunft strafbar, wenn sie wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzen. Freier müssen in Zukunft wissen, dass das Recht von Prosti-
tuierten auf sexuelle Selbstbestimmung uneingeschränkt  gilt, auch wenn sie für sexuelle Handlungen bezahlt haben. Für den Fall, dass der Freier die Zwangsprostitution anzeigt, ist allerdings eine Regelung zur Straffreiheit vorgesehen; denn in diesen Fällen ist die Hilfe für die Opfer wichtiger als die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.

Uns geht es um die konsequente  Bekämpfung  von Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Die Opfer, die häufig durch Gewalt, Täuschung oder Drohung  zu Prostitution oder Zwangsarbeit kommen, müssen dabei im Mittelpunkt stehen. Es darf nicht sein, dass vor allem Prostitution und Menschenhandel in Deutschland für die Hintermänner so lukrativ sind. Deshalb müssen wir alles daran setzen, diesem "Geschäftsmodell" den Boden zu entziehen.

Die große Koalition möchte das Verfahren für diese Reform zügig abschließen und noch in dieser Legislaturperiode umsetzen.  Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist allerdings nicht alles getan, was aus Sicht der CDU/CSU-Fraktion möglich und nötig gewesen wäre: Leider hat es das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz versäumt, mit
dem Gesetzentwurf auch die wichtigen Tatbestände der Zuhälterei und der Ausbeutung von Prostituierten zu reformieren. Hier war eine zügige Reform mit der SPD bisher leider nicht möglich."