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Antwort auf offenen Brief zum § 219a StGB

In der Debatte um das Verbot von Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§219a StGB) hat sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion für ein Festhalten an der gegenwärtigen Rechtslage ausgesprochen. Unter Bezugnahme auf ein internes Fraktionsschreiben der rechts- und verbraucherpolitischen Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker und des familienpolitischen Sprechers Marcus Weinberg, hat die Gießener Allgemeinmedizinerin Frau Kristina Hänel diese Positionierung in einem offenen Brief kritisiert.
Da in diesem offenen Brief einiges richtig gestellt werden muss, haben sich die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker und der familienpolitische Sprecher Marcus Weinberg entschlossen, auf diesen offenen Brief wie folgt zu antworten:

 

Briefkopf

 

Sehr geehrte Frau Hänel,

auf Ihren offenen Brief an uns, in dem Sie sich auf ein ausschließlich an die Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gerichtetes Schreiben beziehen, wollen wir antworten, denn einiges in Ihrem Brief ist richtig zu stellen, einiges darin bedarf der Kommentierung.

Es ist offensichtlich geworden, dass wir in wesentlichen Punkten im Hinblick auf die Auslegung des Werbeverbots für Abtreibung unterschiedlicher Auffassung sind. Uns allerdings liegt daran, diese Diskussion redlich und mit gegenseitigem Respekt  zu führen und nehmen das für uns auch in Anspruch.

Ein weiteres ist offensichtlich: Die entscheidende Weichenstellung steht ganz am Anfang der Argumentation. Welches Bild hat man von dem, was da in der Schwangerschaft heranwächst - ist es lediglich „Schwangerschaftsgewebe“, oder ist es ein ungeborenes, sich entwickelndes Kind, dem bereits Menschenwürde und Lebensrecht zukommen?

Wenn man hier bloß Gewebe sieht, ist durchaus verständlich, dass in der Konsequenz keinerlei Einschränkung in der Selbstbestimmung der Mutter gerechtfertigt erscheinen mag.

Sieht man aber den heranwachsenden Menschen mit eigenen Grundrechten, wie es auch das Bundesverfassungsgericht tut, dann folgt daraus ein grundsätzliches Lebensrecht, das geschützt werden muss.

Wir folgen der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, das daraus eine Schutzpflicht des Staates folgert. Zugleich folgen wir dem Gedanken, dass der Schutz des Ungeborenen gegenüber der Mutter am besten umgesetzt werden kann, indem ihr die eigene Entscheidung für das Kind erleichtert, ihr Beratung und Unterstützung angeboten werden. Dazu gehören die Beratung und die Einhaltung  einer Überlegungsfrist von zumindest 3 Tagen. Trifft die schwangere Frau dann in eigener Verantwortung trotzdem die Entscheidung zum Abbruch, wird das respektiert. Das ist aus unserer Sicht ein guter Weg, der das Selbstbestimmungsrecht der Mutter wahrt und durchweg schlechtere Alternativen wie Abbrüche im Ausland, ohne umfassende Beratung und ohne optimale medizinische Versorgung vermeidet. Im Kontext dieser Regelung macht es Sinn, dass die Beratung für das Leben nicht durch Werbung konterkariert wird; und auch die Reihenfolge von Beratung, Wartefrist, Entscheidung und gegebenenfalls Durchführung des Abbruchs haben in diesem Zusammenhang ihre Bedeutung. Dabei wissen wir, dass es Frauen gibt, die von Anfang an wohlüberlegt zum Abbruch entschlossen sind und diesen auch durchführen. Es gibt aber auch viele Frauen, die in dieser Situation eine unvoreingenommene, neutrale Beratung brauchen; den Freiraum, sich auf die neue Situation und den Gedanken an das Kind einzulassen, sich über Hilfen zu informieren und die verschiedenen Alternativen zu durchdenken. An diesen Frauen muss sich der Gesetzgeber orientieren.

Deshalb halten wir das Regelwerk der §§ 218ff StGB insgesamt für richtig und wollen daran festhalten.

Zu den einzelnen Absätzen Ihres Briefes nehmen wir wie folgt Stellung:

  • Die Information, dass Sie Preisbeispiele auf Ihrer Website genannt haben, wurde etwa von der „B.Z.“ Mit dieser Einschränkung - „nach Medienberichten“ - haben wir diese in unserem internen Schreiben wiedergegeben. Ein Blick auf ihre aktuelle Website, den wir natürlich vorgenommen haben, konnte das nicht widerlegen, da Websites eben veränderlich und frühere Inhalte nicht ablesbar sind. Unabhängig davon ist die Frage der Preisbeispiele sicher nicht der wichtigste Aspekt in der aktuellen Debatte.
  • Dass die Angaben auf Ihrer Website überwiegend sachlich informieren, trifft nach unserer Bewertung z Dass dies eine typische Patientenakquise darstellt, mit der Sie sich gegenüber ärztlichen Kollegen einen Wettbewerbsvorteil schaffen, hat das Gericht in seinem Urteil allerdings ebenfalls festgestellt.
  • Ihr Einsatz im Rettungsdienst ist sicher anerkenne Einen Zusammenhang zu unserem Thema § 219a StGB können wir hier allerdings nicht erkennen; unseres Erachtens lässt sich Lebensrettung an der einen Stelle gegenüber Schwangerschaftsabbruch auf der anderen Seite nicht aufrechnen.
  • Auch die schwierige Situation der Frauen in anderen Ländern, ihre reproduktive Selbstbestimmung und Gesundheit, die zu Recht ein wichtiges Anliegen der WHO darstellen, hat wenig mit unserem Thema des Werbeverbots zu tun: Das Werbeverbot ist gerade Teil eines Schutzkonzept, das den Schutz des Ungeborenen nicht durch Strafandrohungen gegen die Mutter, sondern durch Beratung und Hilfe erreichen will.
  • Aktionen oder Positionen von extremen Lebensschützern machen wir uns nicht zu eigen. Die Nennung in einem Atemzug mit dem Massenmörder Adolf Hitler finden wir allerdings absurd und auch völlig unpassend.
  • 219a StGB hat seine Wurzeln in der Weimarer Republik, auch wenn er erst nach der „Machtergreifung“ 1933 verabschiedet wurde. Es handelt sich keineswegs um einen „Nazi-Paragraphen“.

Außerdem: Bei der deutschen Wiedervereinigung war die Strafbarkeit der Abtreibung ein zentraler Punkt. Die heute geltende Regelung einschließlich des Werbeverbots war eine bewusste Entscheidung des gesamtdeutschen Bundesgesetzgebers im Jahre 1995, die sich klar am Grundgesetz ausrichtet und deren demokratische Legitimation auch Sie vermutlich nicht in Frage stellen wollen.

  • Ihre These, dass sich das Werbeverbot in den 1930er Jahren gezielt gegen jüdische Ärzte gerichtet habe, ist uns neu. Unklar ist, was Sie damit zum Ausdruck bringen wollen; wir gehen vorläufig nicht davon aus, dass Sie damit uns antisemitische Einstellungen unterstellen wollen.
  • Wir gehen ebenfalls davon aus, dass Sie uns im Zusammenhang mit Ihrer Darstellung des Umgangs der Nationalsozialisten mit Schwangerschaftsabbrüchen nach Vergewaltigung von Frauen durch Soldaten verschiedener Nationalitäten nicht in die Nähe der nationalsozialistischen Rassenideologie und deren verbrecherischen Folgen rücken wollen.

Unsere Lehre aus der Nazi-Ideologie ist unter anderem die Überzeugung, dass es keinem Menschen zusteht, über das Lebensrecht eines anderen Menschen zu entscheiden.

Ihr Brief, Frau Hänel, enthält zudem viele nur angedeutete, letztendlich aber unausgesprochen gebliebene Unterstellungen, die wir in aller Deutlichkeit zurückweisen.

Uns geht es um den Schutz des ungeborenen Lebens, den wir zusammen mit der Mutter gewährleisten wollen.

Wir halten die geltende Regelung dafür am besten geeignet.

Für einen sachlichen Dialog stehen auch wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 Unterschrift              

Elisabeth Winkelmeier-Becker                                           Marcus Weinberg

 

 

 

 

Offener Brief von Frau Kristina Hänel vom 3. Januar 2018

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker, sehr geehrter Herr Weinberg,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19.12.2017 an die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion möchte ich einige Punkte anmerken.

  • Preise

Sie schreiben in Bezug auf meine Person: „laut Medienberichten soll sie auch Preisbeispiele unterbreitet haben.“ Diese Behauptung hätte sich mit einem Blick auf meine Homepage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lassen. Ich bitte Sie darum, informieren Sie sich selbst, bevor Sie öffentlich Stellung nehmen. Im Übrigen bleibt zu fragen, auf welche Medien Sie sich in Ihrer Aussage beziehen. Eine seriöse Berichterstattung lässt meines Erachtens keine derartige Fehlaussage zu.

  • Lebensschutz

Da ich selbst als Ärztin im Rettungsdienst seit mehr als 10 Jahren für die Katholische Kirche (Malteser Hilfsdienst ) explizit im Einsatz für den Lebensschutz tätig bin, erlaube ich mir aus meiner Erfahrung und Kompetenz heraus eine Stellungnahme zum Thema Lebensschutz abzugeben. Im Lancet von September 2017 wurden in Zusammenarbeit mit der WHO die aktuell geschätzten Zahlen zum Schwangerschaftsabbruch veröffentlicht. Von ca. 56 Millionen durchgeführten Abbrüchen waren weltweit ca. 20 Millionen unsafe. D.h. sie wurden in Ländern durchgeführt, die durch Restriktionen den Zugang zu medizinisch korrekter Versorgung einschränkten. Das betrifft hauptsächlich Afrika und Südamerika. In diesen Ländern ist die Zahl der Abbrüche nicht geringer als beispielsweise in Europa (im Gegenteil eher höher), aber die gesundheitlichen Folgen wie Müttersterblichkeit, Unfruchtbarkeit, Invalidität, Suizid sind enorm und haben die WHO bereits im Jahr 2005 veranlasst, die Mifegyne als essential drug in die Liste der wichtigsten Medikamente weltweit aufzunehmen. Niemand, dem ernsthaft die Gesundheit der Frauen am Herzen liegt, kann also verstärkte Restriktionen wollen. Mit Restriktionen wird weltweit und auch in Deutschland kein einziger Schwangerschaftsabbruch verhindert, aber es wird die Gesundheit der Frauen in Gefahr gebracht.

Die Gruppe der „Abtreibungsgegner“, die sich auch gerne „Lebensschützer“ nennen, möchte aber eine generelle Einschränkung der Schwangerschaftsabbrüche erreichen. Wenn Sie sich die Gesetzgebung von 1943 anschauen, dann haben Sie dort die Todesstrafe auf Schwangerschaftsabbrüche gehabt. Wenn Sie so wollen, war also Adolf Hitler bereits ein „Lebensschützer.“ Es hat die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche aber nicht gesenkt. Eine Besonderheit stellt der Erlass Himmlers vom 14. März 1945 dar, nach dem Unterbrechungen nach Vergewaltigung durch Sowjetsoldaten zulässig waren, Unterbrechungen nach Vergewaltigung durch Soldaten der Westalliierten aber weiterhin der allgemeinen Bestrafung unterlagen. Das Thema ist sehr unangenehm, ich kann es Ihnen aber nicht leichter machen als es ist. Was ich damit sagen möchte, Restriktionen bewirken nichts in dem Sinn von Lebensschutz, den ich Ihnen, da ich grundsätzlich positiv über andere Menschen denke, als Intention unterstelle. Ich bin mir sicher, Sie möchten genau wie ich, das beste für die Menschen, die Ihnen als Politiker anvertraut sind, erreichen.

Wenn wir also davon ausgehen, dass Leben geschützt werden soll, dann müssen wir uns den Punkten zuwenden, mit denen wir Leben schützen können. Der Rettungsdienst ist das eine. Die Versorgung, Aufklärung, der Zugang zu Verhütungsmitteln, die familienfreundliche Gesellschaft ist das andere. Was bewegt Frauen dazu, eine Schwangerschaft nicht auszutragen?

Sicherlich nicht, wenn ein Arzt oder eine Ärztin Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch macht. Das wissen Sie hoffentlich genau so gut wie ich. Gründe für Frauen sind vielfältig: der Partner hat sie verlassen oder ist unzuverlässig, der Arbeitsplatz ist bedroht oder die soziale Situation gefährdet, es sind bereits behinderte oder schwer kranke Kinder in der Familie, so dass eine weitere Belastung nicht mehr geleistet werden kann. Dies sind nur einige Situationen, in denen Frauen zu mir in meine Praxis kommen. Diesen Frauen steht adäquate medizinische Versorgung zu. Es gibt keinen Grund, sie zu diskriminieren, ihnen medizinische Informationen vorzuenthalten, sie willentlich auf die Seiten der „Abtreibungsgegner“ wie „babycaust“ zu schicken.

Da das Bundesverfassungsgericht das Lebensrecht des Ungeborenen als höherwertiges Rechtsgut eingeschätzt hat als das Selbstbestimmungsrecht der Frau, wurden die Paragrafen 218 und 219 geschaffen. Sie dienen somit dem Schutz des ungeborenen Lebens.

Der Paragraf 219a dient diesem Schutz nicht, er kann diesen Schutz auch nicht erfüllen. Er wurde nachdem er im Kaiserreich bereits bestanden hatte, wieder eingeführt, nach dem die jüdischen Ärzte, die bereits ihre Approbation entzogen bekommen hatten, teilweise Schwangerschaftsabbrüche durchführten. Gegen diese Bevölkerungsgruppe richtete sich 1933 der Paragraf 219a. Er hat also einen eindeutig antisemitischen Hintergrund. Ich bitte Sie, in diesem Zusammenhang auch zur Kenntnis zu nehmen, dass ich inzwischen zunehmend Drohmails aus dem eindeutig rechtsradikalen Zusammenhang erhalte. Dort wird inzwischen gar nicht mehr über das Thema Schwangerschaftsabbruch gesprochen, sondern ich werde als „Semitin“ beschimpft und bedroht.

  • Werbung

Ich habe nicht geworben. Eine Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch läge mir sachlich und moralisch absolut fern. Ich „habe sachlich und seriös informiert“. Dieses Zitat stammt im Übrigen aus dem Urteil des Gießener Amtsgerichts. Wie gesagt, meine Homepage ist für alle zugänglich. Sie können sich selbst über den Inhalt informieren.

Sie werden als Politikerinnen und Politiker Ihre Stellungnahme abgeben. Mir ist aber an der Einhaltung der Wahrheit gelegen. Auch war und bin ich zu jeder Zeit für einen Dialog offen. Aber bitte überlegen Sie sich, mit wessen Sache Sie sich gemein machen, wenn Sie unüberprüft Argumente radikaler Gruppierungen übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Kristina Hänel

Ärztin für Allgemeinmedizin, Notfallmedizin