Lebenslange Freiheitsstrafe nicht in Frage stellen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Reform der Tötungsdelikte vorgelegt. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
"Die Unionsfraktion sieht bei den Tötungsdelikten keinen Reformbedarf. Mord bleibt Mord. Darauf steht zurecht die lebenslange Freiheitsstrafe. Ein Festhalten an der lebenslangen Freiheitsstrafe ist für uns unverzichtbar. Der Schutz des Lebens darf nicht aufgeweicht werden - wie es aber der Referentenentwurf des Bundesjustizministers tut. Die Union lehnt deshalb den Referentenentwurf ab. Mit der Einführung eines minder schweren Falles bei Mord und dem damit verbundenen Absehen von einer lebenslangen Freiheitsstrafe würde ein Teil des Strafrechtssystems komplett auf den Kopf gestellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn in dem Entwurf von "maßvoller" bzw. "moderater" Reform die Rede ist. Auch gerade in der heutigen Zeit ist der Entwurf ein völlig falsches Signal. Es würde ein Einfallstor für andere Bewertungsmaßstäbe und Rechtsvorstellungen darstellen, wenn ein Mord aus Verzweiflung oder nach einer schweren Beleidigung oder sonstiger Rechtsverletzung nur noch mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren sanktioniert werden kann.
Lebenslange Freiheitsstrafe für die Tötung eines Menschen, die aufgrund weiterer Umstände als besonders verwerflich zu beurteilen ist, entspricht dem Gerechtigkeitsempfinden der allermeisten Menschen in unserem Land. Die Gerichte haben zu sämtlichen Rechtsproblemen - insbesondere zu den einzelnen Mordmerkmalen wie Habgier oder Heimtücke - akzeptable Lösungen entwickelt.
Insbesondere können die Gerichte bereits nach geltender Rechtslage dem Einzelfall Rechnung tragen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann von der lebenslangen Strafe abgewichen werden. Dies muss aber die Ausnahme bleiben. So kann schon jetzt in Mordfällen ausnahmsweise von lebenslanger Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenndas konkrete Verschulden des Täters als sehr gering zu bewerten ist (sogenannte Rechtsfolgenlösung). Die von den Reformbefürwortern häufig angeführten Fälle des 'Haustyrannen Mords' (misshandelte Frau ermordet misshandelnden Mann) überzeugen daher nicht. Bereits jetzt erkennt die Rechtsprechung an, dass die Tat einer schwachen, misshandelten Frau, die ihr Martyrium beendet, indem sie ihren gewalttätigen Ehemann beispielsweise im Schlaf - also heimtückisch - tötet, anders behandelt werden muss als die Tat des 'Haustyranns', wenn dieser seine Ehefrau heimtückisch tötet. Die Einzelfallgerechtigkeit ist also gegeben.
Wir dürfen die lebenslange Freiheitsstrafe bei schlimmen Tötungsverbrechen nicht in Frage stellen. Dies sind wir auch den Opfern und deren Angehörigen schuldig."