Union legt Eckpunkte zur Stärkung der Verbraucherrechte bei Schäden mit vielen Betroffenen vor
Das OLG Frankfurt a.M. hat am heutigen Mittwoch eine Entscheidung im Rahmen der Musterfeststellungsklage von Kleinaktionären der Deutschen Telekom verkündet. Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Sebastian Steineke:
"Heute hat das OLG eine Klage von Kleinanlegern nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) entschieden. Die Musterfeststellungsklage erlaubt es dem Gericht bei Klagen von Kapitalanlegern, Tatsachen und Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgerichteter Fälle und mit Bindung für alle Kläger zu entscheiden.
Wir wollen die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage auch bei Massenschäden für Verbraucher eröffnen. Darunter versteht man schädigende Ereignisse, die viele Personen gleichzeitig betreffen. Das stärkt die Verbraucherrechte, sorgt für einen effektiven Rechtsschutz und für ein effizientes Verfahren der Justiz, das auch weniger Ressourcen bindet.
Wir legen dazu folgende Eckpunkte vor:
• Zur Stärkung des individuellen Rechtsschutzes und zu einer Verbesserung der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung wollen wir bei Massenschäden die Bündelung gleichgerichteter Ansprüche im Rahmen eines Musterverfahrens erleichtern und gleichzeitig an bestehende Klagebefugnisse anknüpfen. Dabei wollen wir uns auch an Erfahrungen mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) orientieren.
• Wir wollen dieses Musterfeststellungsverfahren für die Fälle einführen, in denen nicht bereits eine verwaltungsrechtliche Möglichkeit für den Schadensausgleich besteht und eingeleitet ist (so z.B. FinDAG)."
• Daneben wollen wir die Geltendmachung von Streuschäden, bei denen die Verfahrenskosten für den einzelnen Verbraucher unverhältnismäßig hoch erscheinen, verbessern. Eine Abtretung solcher Schäden darf in AGB nicht mehr ausgeschlossen werden können.
• Für Rechtswirkungen in allen Verfahren soll das Opt-in-Prinzip gelten. Danach müssen Prozessgeschädigte ihre Beteiligung an dem Musterklageverfahren ausdrücklich erklären.
• Für Geschädigte, die nicht optieren, soll die Verjährung ihrer Ansprüche gegebenenfalls für die Dauer des Musterverfahrens ausgesetzt werden.
• Das Kostenrecht wollen wir so anpassen, dass damit keine neuen kostenträchtigen Geschäftsmodelle für Prozessvertreter entstehen.
Mit diesen Maßnahmen wollen wir sowohl einen effektiven Verbraucherschutz erreichen, als auch gleichzeitig für die Unternehmen rasch Rechtssicherheit herstellen. Das schafft Synergien und spart bei allen Beteiligten und der Justiz Ressourcen. Die Einführung neuer Instrumente, die unserer Rechtsordnung fremd sind, wie zum Beispiel die Sammelklage ("class action") nach US-amerikanischem Vorbild, lehnen wir ab.