Genossenschaften werden entlastet, Vereine erhalten Rechtssicherheit
Die Koalitionsfraktionen haben sich auf Änderungen zum Gesetzentwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften (BT-Drs. 18/11506) verständigt. Der Gesetzentwurf soll in der kommenden Woche vom Bundestag verabschiedet werden. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Marco Wanderwitz:
„Mit unserem Reformvorhaben wird das Genossenschaftsrecht gezielt entschlackt und modernisiert. Sehr kleine Genossenschaften müssen sich in Zukunft nicht mehr in jedem Jahr umfassend prüfen lassen. Wir führen eine vereinfachte Prüfung neu ein. Damit werden Aufwand und Bürokratie für ehrenamtliche Initiativen verringert und die Mitglieder in ihrem Engagement bestärkt. Zudem erhöhen wir die Schwellenwerte für Genossenschaften, die sich einer Jahresabschlussprüfung unterziehen müssen. Künftig können sich alle Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von unter 1,5 Millionen Euro und einem Umsatzerlös von unter 3 Millionen Euro von der Jahresabschlussprüfung befreien lassen. Sie können damit Prüfungskosten in erheblichem Umfang einsparen.
Wir haben damit maßvolle Änderungen im Genossenschaftsrecht beschlossen, die vielen bürgerschaftlichen Initiativen zugutekommen werden. Zugleich stellen wir aber auch sicher, dass die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft aufgrund ihrer Insolvenzfestigkeit auch weiterhin hohes Vertrauen bei Mitgliedern, Kunden und Gläubigern genießen wird.
Wir unterstützen auch all diejenigen bürgerschaftlichen Initiativen, die sich als Verein organisiert haben oder sich in Zukunft als Verein betätigen wollen. Nur beispielhaft seien Dorfläden oder Elterninitiativ-Kindertagesstätten genannt. Für derartige Projekte hat der Bundesgerichtshof jüngst mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass sie als sogenannter Idealverein eingetragen werden können. Es gibt damit keine Grundlage mehr für Zwangslöschungen, von denen etwa Kita-Vereine in Berlin zuletzt bedroht waren.
Dank dieses BGH-Beschlusses kann die von der Bundesregierung angedachte Öffnung des wirtschaftlichen Vereins entfallen, bei dem die Rechtsfähigkeit nur aufgrund einer behördlichen Konzession erlangt werden kann. Dies hat den großen Vorteil, dass sich grundsätzlich alle gemeinnützigen Initiativen als Idealverein organisieren und im Vereinsregister eingetragen werden können. Dies gilt auch, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, wie es etwa bei Dorfläden zwangsläufig der Fall ist. Damit gibt es für diese Initiativen künftig eine einheitliche Rechtsform mit klarem Zugangsweg und Registerpublizität. Das gibt vielen ehrenamtlich Tätigen endlich die nötige Sicherheit und befreit sie von überflüssigen Unklarheiten und Sorgen um die richtige Rechtsform für ihre Unternehmung. Ein Festhalten an der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelung hätte das vom BGH gesendete klare Signal im Interesse der Vereine verwässert und die gerade geschaffenen Perspektiven wieder in Frage gestellt. Das hat nun letztlich auch das Justizministerium eingesehen, das bis zuletzt an einer Sonderregelung für nicht gemeinnützige Vereine wie Dorfläden etc. festhalten wollte.
Wir verabschieden damit ein gutes Gesetz zur Unterstützung der unzähligen aktiven Ehrenamtlichen in Deutschland. Ohne ihr Engagement wären viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens gar nicht denkbar.“