Neuigkeiten aus Berlin

Werbungsverbot für Abtreibungen rechtlich geboten

Anhörung zu Paragraph 219 a StGB deckt Symbolpolitik der Ampel auf

Heute fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags die Sachverständigenanhörung zur von der Ampelkoalition geplanten Abschaffung des § 219 a Strafgesetzbuch statt. Dazu sagt die Berichterstatterin der CDU/CSU-Fraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker MdB:

„Ich sehe mich nach den kompetenten Aussagen unserer Expertinnen und Experten aus der Praxis darin bestätigt, dass schon heute durch die Zusammenwirkung von Beratung, individueller ärztlicher Aufklärung und Internet jede Frage zum Schwangerschaftsabbruch beantwortet wird. So muss es auch sein. Weiterhin ist klar geworden, dass Werbung für Abtreibung tatsächlich möglich wird, entgegen der Behauptungen der Ampelkoalition. Auch von einer signifikanten Einschränkung für Gynäkologinnen und Gynäkologen bei der Betreuung ihrer Patientinnen kann nicht die Rede sein.

Eine Streichung des Paragraphen 219a ist also offensichtlich nicht nötig. Die Argumente der Regierungskoalitionen gehen an der Wirklichkeit vorbei. Vielmehr, das hat auch die Anhörung wieder gezeigt, ist die Streichung von 219a reine Symbolpolitik.“

Hintergrund:

Die Sachverständigen der Union kamen zu dem Schluss, dass es kein  Informationsdefizit für die ungewollt Schwangeren gibt. Vielmehr betonten sie die negativen Folgen der Legalisierung von Werbung für das gesellschaftliche Bewusstsein gegenüber ungeborenen Kindern in Konfliktsituationen.

Univ.-Prof. Dr. med. Angela Köninger, Direktorin der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Regensburg, betonte, dass aus ärztlicher Sicht die in der aktuellen Debatte behaupteten Missstände bei der Informationslage und Versorgung von Frauen im Schwangerschaftskonflikt nicht bestehen würden. In aller Deutlichkeit legte sie dar, dass das bestehende Informationsangebot sowohl durch sehr gute und leicht auffindbare Angebote im Netz, insbesondere aber auch durch niedergelassene FrauenärztInnen bereits jetzt gewährleistet sei. Ihrer Ansicht nach stelle die Zulassung von Werbung hingegen einen Dammbruch in Bezug auf das Verständnis vom menschlichen Leben dar.

Auch Prof. Dr. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg kritisierte die geplante Reform. Er legte dar, dass künftig Werbung für Abtreibungen möglich wird, die über sachliche Informationen auf der eigenen Internetseite hinausgehe. Die Streichung des § 219a StGB sei deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch. Er plädierte stattdessen für eine zielgerichtete Ergänzung von § 219a StGB, mit der rechtssicher eine Ausweitung der Informationsmöglichkeiten für ÄrztInnen erreicht werden könne. Er kritisierte zudem die Aufhebung von rechtskräftigen Verurteilungen. Dafür fehle eine tragfähige Begründung. Er wies darauf hin, dass dann auch künftig jede Aufhebung von Strafvorschriften von der Forderung nach Aufhebung rechtskräftiger Urteile begleitet werden könnten.

Dr. Natascha Sasserath-Alberti vom Kommissariat der Deutschen Bischöfe hob hervor, dass der Gesetzgeber mit der aktuellen Regelung dem bestehenden Schutzauftrag für das ungeborene Leben nachkomme. Die vorgeschlagenen Anpassungen des Heilmittelwerbegesetzes könnten diesen Schutzauftrag bei der Streichung von Paragraph 219a nicht erfüllen. Denn die vorgeschlagene Regulierung ließe keineswegs nur die immer wieder als Beispiel angeführte sachliche Information auf der eigenen Website der Praxen zu, sondern ermögliche offene Werbung beispielsweise durch Anzeigen und Videos in Social Media , solange die Schwelle von reißerischer und unsachlicher Werbung nicht überschritten werde. Es sei deshalb eine Entwicklung hin zur Normalisierung und Kommerzialisierung im verfassungsrechtlich sensiblen Bereich von Schwangerschaftsabbrüchen zu erwarten.