Mit gesetzlichen Mindestspeicherfristen kann der Vorsprung von Kriminellen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spürbar verringert werden. Beispielsweise wäre auch die Aufklärung der Strukturen der NSU-Terrorgruppe und der von ihr begangenen Straftaten mit Hilfe der Vorratsdatenspeicherung deutlich besser voran gekommen.
Auch der EuGH sieht grundsätzlich unter engen Voraussetzungen Spielraum für eine Vorratsdatenspeicherung. Diesen Spielraum wollen wir nun für eine Neuregelung nutzen. Die vom EuGH und auch vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien müssen bei der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage berücksichtigt werden. Jeder einzelne Zugriff auf die von den Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Daten ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und steht unter dem Vorbehalt einer richterlichen Genehmigung.
Zudem werden mit der Vorratsdatenspeicherung nur wenige Daten abgefragt und schon gar keine Kommunikationsinhalte preisgegeben. Die Datenspeicherung bleibt damit weit hinter dem zurück, was häufig bei Google, Amazon, Facebook etc. preisgegeben wird.“