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Von einem kulturellen Rabatt bei einem „Ehrenmord“ kann keine Rede sein

Höchststrafe verhängt - Am 24. März 2014 hat das Landgericht Wiesbaden einen Deutsch-Afghanen wegen Mordes verurteilt, der seine schwangere Ex-Freundin hinterrücks erstochen hatte. Einige Medien werten die Tatsache, dass das Gericht keine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt hat, als eine Art kulturellen Rabatt. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Selbstverständlich darf es in Deutschland keinen Rabatt für einen Mord aus kulturellen oder religiösen Gründen geben. Davon kann in diesem Fall allerdings keine Rede sein. Der Täter ist nach einer schrecklichen Tat zu Recht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das ist die Höchststrafe nach unserem Strafgesetzbuch. Einen Rabatt hat es dabei gerade nicht gegeben. Mindestens ein Mordmerkmal (Heimtücke) hat das Gericht als einschlägig angesehen.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt aber auch die lebenslange Freiheitsstrafe nicht absolut. Für jeden Täter gilt:

Nach frühestens 15 Jahren muss über eine vorzeitige Entlassung entschieden werden. Nur bei der zusätzlichen Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ – über das "Normalmaß" des Mordes hinaus – kommt eine Aussetzung der Strafe nicht in Betracht. Dabei ist die  Aussetzung der Strafe nach 15 Jahren oder mehr die Regel und die Annahme einer „besonderen Schwere der Schuld“ die Ausnahme. Es spricht nichts dafür, dass bei einem Christen oder Atheisten in dieser Situation anders entschieden worden wäre.“