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Pro-Erdogan Demonstranten können sich nicht auf besonderen Schutz nach Artikel 8 Grundgesetz berufen

Pro-Erdogan Demonstranten können sich nicht auf besonderen Schutz nach Artikel 8 Grundgesetz berufen

Die Pro-Erdogan Demonstranten haben in Köln für ihre Demonstration wie selbstverständlich die Freiheiten unseres Grundgesetzes in Anspruch genommen, die Erdogan und die AKP in der Türkei gerade massiv beschneiden. Auf den besonderen Schutz des Demonstrationsrechts dürfen sich die Veranstalter dafür nicht berufen.

Der hohe Rang des Grundrechts nach Art. 8 Grundgesetz, seine Meinung auch in friedlicher Versammlung lautstark und öffentlichkeitswirksam zu vertreten, hängt ganz eng mit der Bedeutung von Demonstrationen für unsere Demokratie zusammen.  "Die Versammlungsfreiheit sichert das Recht des Bürgers auf Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess auch zwischen den Wahlen, es trägt zu der in der Demokratie nötigen Willensbildung von unten nach oben bei. Sie fungiert gerade im System repräsentativer Demokratie als "notwendige Bedingung eines politischen Frühwarnsystems, das Kurskorrekturen der offiziellen Politik möglich mache", so das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1985. All das zeigt aber: es geht um unsere innerstaatlichen Willensbildung in der Zeit zwischen den Wahlen, Zielrichtung ist die deutsche Politik und die Auseinandersetzung mit den eigenen politischen Entscheidungsträgern. Deshalb steht dieses Grundrecht auch explizit nur Deutschen zu: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.", so heißt es in Art8 GG.

Auf diesen besonderen Schutz können sich ausländische Staatsbürger und Versammlungen, bei denen innenpolitische Auseinandersetzungen eines anderen Staates im Mittelpunkt steht, nicht berufen; erst recht hat ein ausländischer Regierungsvertreter als Redner nicht den Schutz von Art. 8 Grundgesetz! Für sie gelten selbstverständlich die allgemeinen, für jedermann geltenden (Grund-)Rechte und Gesetze, die allerdings weniger Schutz bieten, und in der Abwägung gegenüber anderen Rechtsgütern eher zurück treten müssen. Das muss auch bei der konkreten Auslegung des Versammlungsrechts zum Tragen kommen, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen!

Gut, dass das OVG Münster deshalb festgestellt hat, dass eine Zuschaltung des türkischen Staatspräsidenten via Großleinwand mit dem deutschen Versammlungsrecht nicht zu machen ist. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt, dass eine Verfassungsbeschwerde aussichtslos ist.

 

 (Titelbild: Ingo Hellwig; Textbild: Gernot Nahrung)